Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Tätigkeit der Koordinierungsstelle unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in Ausübung seines Aufsichtsrechts der Koordinierungsstelle Weisungen erteilen.
(3)Absatz 3Die Koordinierungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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