§ 86 AWG 2002

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 vom Abfallsammler oder -behandler einer Behandlungsanlage an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln oder dem Landeshauptmann zu erstatten.

(2) Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 36 Z 4 und Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstatten.

In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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