§ 72 AWG 2002

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung

1.

zu bestimmen, welche der in Anhang III der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle auf Grund einer der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten gefährlichen Eigenschaft so wie die in Anhang IV der EG-VerbringungsV aufgeführte Abfälle überwacht werden,

2.

nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen gemäß der EG-VerbringungsV und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen und organisatorische Regelungen für den Datenaustausch gemäß Art. 26 Abs. 4 der EG-VerbringungsV und die Art und Form von mitzuführenden Informationen gemäß § 70 zu erlassen,

3.

zu bestimmen, dass derjenige, der eine nicht notifizierungspflichtige Verbringung veranlasst, die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Art. 18 Abs. 3 der EG-VerbringungsV zu melden hat und nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen zu erlassen.

In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 72 AWG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72 AWG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

62 Entscheidungen zu § 72 AWG 2002


Entscheidungen zu § 72 AWG 2002


Entscheidungen zu § 72 Abs. 2 AWG 2002


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 72 AWG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 72 AWG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AWG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 71a AWG 2002
§ 72a AWG 2002