§ 14a AWG 2002

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Verminderung der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen bis zum Jahr 2025 um 20% gegenüber dem Jahr 2018 (§ 9 Z 18) und zur Förderung des Ausbaus von Mehrwegsystemen für Verpackungen, insbesondere für Getränkeverpackungen (§9 Z 19), folgende Pflichten für Gebietskörperschaften, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Sammel- und Verwertungssysteme, Abfallsammler, -behandler und Letztverbraucher durch Verordnung festzulegen:

1.

Vorlage von durchgeführten und geplanten Reduktions- oder Förderungsmaßnahmen samt Zeitplan, beispielsweise in einem Abfallwirtschaftskonzept,

2.

Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Letztverbraucher wiederverwendbare Alternativen zu Einwegkunststoff-Verpackungen angeboten werden,

3.

Mindestentgelte für die Abgabe bestimmter Einwegkunststoff-Verpackungen und Maximalentgelte für die Abgabe von Mehrwegverpackungen,

4.

Verbot der unentgeltlichen Abgabe bestimmter Einwegkunststoff-Verpackungen an Letztverbraucher oder die Verpflichtung zur Rücknahme von Mehrwegverpackungen,

5.

Produktanforderungen oder Kennzeichnungspflichten für Einweg- und Mehrwegverpackungen,

6.

die Verpflichtung zur Rückgabe, zur Rücknahme oder zur Wiederverwendung,

7.

die Einhaltung von Abfallvermeidungsquoten für die Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen für bestimmte Bereiche oder Produktkategorien innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder die Einhaltung von Mindestquoten für den Einsatz von Mehrwegverpackungen für bestimmte Bereiche oder Produktkategorien innerhalb eines bestimmten Zeitraums,

8.

Anforderungen für die Abgabe von Produkten nur in einer die Abfallvermeidung begünstigenden Form und Beschaffenheit,

9.

Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationspflichten in Bezug auf Abfallvermeidung und Vermeidung von Vermüllung,

10.

Fristen, Zwischenziele und Stufenpläne zur Zielerreichung,

11.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Nachweis der Effektivität der Maßnahmen, insbesondere über die Menge der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen und Mehrweg-Verpackungen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für die Zwecke des Abs. 1 durch Verordnung Verfahren zur Feststellung des Beitrags der gewählten Maßnahme zur Zielerreichung und Informationspflichten über das Ausmaß oder die Abschätzung der Zielerreichung festzulegen.

In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14a AWG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14a AWG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

61 Entscheidungen zu § 14a AWG 2002


Entscheidungen zu § 14a AWG 2002


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14a AWG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14a AWG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AWG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 AWG 2002
§ 14b AWG 2002