§ 28a AWG 2002 Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Gerätealtbatterien und -akkumulatoren sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß § 13b melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben.

In Kraft seit 26.09.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28a AWG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28a AWG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

60 Entscheidungen zu § 28a AWG 2002


Entscheidungen zu § 28a AWG 2002


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28a AWG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28a AWG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AWG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 22d AWG 2002 Allgemeine Sorgfaltspflichten§ 22e AWG 2002 Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen§ 23 AWG 2002 Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern§ 24 AWG 2002 (weggefallen)§ 24a AWG 2002 Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen§ 25 AWG 2002 (weggefallen)§ 25a AWG 2002 Bestimmungen für die Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen§ 26 AWG 2002 Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person§ 27 AWG 2002 Umgründung, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen§ 28 AWG 2002 Problemstoffsammlung§ 28a AWG 2002 Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren§ 28b AWG 2002 Getrennte Sammlung für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle§ 28c AWG 2002 Allgemeine Mindestanforderungen§ 29 AWG 2002 Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen§ 29a AWG 2002 Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems§ 29b AWG 2002 Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen§ 29c AWG 2002 Sammelverträge für Haushaltsverpackungen§ 29d AWG 2002 Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen§ 29e AWG 2002 Weitere Verpflichtungen betreffend gewerbliche Verpackungen§ 30 AWG 2002 Mitbenutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen§ 30a AWG 2002 Verpackungskoordinierungsstelle
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 AWG 2002
§ 28b AWG 2002