§ 30 AWG 2002

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsEin Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen kann die Voraussetzungen gemäß § 29b Abs. 1 Z 2 und die Verpflichtungen gemäß § 29b Abs. 2 durch die Vorlage eines aufrechten Mitbenutzungsvertrags mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, welches Einrichtungen zur Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß § 29c sicherstellt, erfüllen. Eine Mitbenutzung ist nur für das gesamte Bundesgebiet zulässig.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen kann die Voraussetzungen gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, Ziffer 2 und die Verpflichtungen gemäß Paragraph 29 b, Absatz 2, durch die Vorlage eines aufrechten Mitbenutzungsvertrags mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, welches Einrichtungen zur Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß Paragraph 29 c, sicherstellt, erfüllen. Eine Mitbenutzung ist nur für das gesamte Bundesgebiet zulässig.
  2. (2)Absatz 2Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, das Einrichtungen zur Sammlung und Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß § 29c sicherstellt, hat eine Mitbenutzung durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen auf Basis eines Mitbenutzungsvertrags zu ermöglichen und die Haushaltverpackungen anteilsmäßig dem mitbenutzendem Sammel- und Verwertungssystem zu übergeben.Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, das Einrichtungen zur Sammlung und Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß Paragraph 29 c, sicherstellt, hat eine Mitbenutzung durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen auf Basis eines Mitbenutzungsvertrags zu ermöglichen und die Haushaltverpackungen anteilsmäßig dem mitbenutzendem Sammel- und Verwertungssystem zu übergeben.
In Kraft seit 17.09.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 AWG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 AWG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

78 Entscheidungen zu § 30 AWG 2002


Entscheidungen zu § 30 AWG 2002


Entscheidungen zu § 30 Abs. 2 AWG 2002


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 AWG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 AWG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AWG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29e AWG 2002
§ 30a AWG 2002