Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme haben die innerhalb des genehmigten Betriebszeitraums und während des gemäß § 29 Abs. 7 zweiter Satz genannten Betriebszeitraums übernommenen Verpflichtungen auch nach Ablauf dieser Zeiträume selbst oder durch einen beauftragten Dritten zu erfüllen. Dies umfasstSammel- und Verwertungssysteme haben die innerhalb des genehmigten Betriebszeitraums und während des gemäß Paragraph 29, Absatz 7, zweiter Satz genannten Betriebszeitraums übernommenen Verpflichtungen auch nach Ablauf dieser Zeiträume selbst oder durch einen beauftragten Dritten zu erfüllen. Dies umfasst
1.Ziffer einsdie Verpflichtung, die während der im ersten Satz genannten Zeiträume eines Sammel- und Verwertungssystems in die Sammeleinrichtungen eingebrachten Abfälle abzutransportieren und entsprechend zu behandeln,
2.Ziffer 2Sammel- und Behandlungspflichten, die sich aus Untererfüllungen der Verpflichtungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 während der im ersten Satz genannten Zeiträume ergeben, undSammel- und Behandlungspflichten, die sich aus Untererfüllungen der Verpflichtungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, während der im ersten Satz genannten Zeiträume ergeben, und
3.Ziffer 3Meldepflichten des Sammel- und Verwertungssystems, die sich auf die im ersten Satz genannten Zeiträume beziehen.
(2)Absatz 2Ein Sammel- und Verwertungssystem darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, es sei denn, in einem Bescheid gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 wird anderes bestimmt.Ein Sammel- und Verwertungssystem darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, es sei denn, in einem Bescheid gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, wird anderes bestimmt.
In Kraft seit 17.09.2013 bis 31.12.9999
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