Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.Die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.
(2)Absatz 2Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist nicht in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 2 und 3 VStG und § 43 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, einzurechnen.Die Zeit der Aussetzung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG ist nicht in die Verjährungsfristen nach Paragraph 31, Absatz 2 und 3 VStG und Paragraph 43, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, einzurechnen.
In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
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