§ 65 AWG 2002

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung festzulegen:

1.

nähere Bestimmungen über die dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von Behandlungsanlagen, einschließlich der Festlegung der Art und Qualität der zu behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu diesen Anlagen, der anzuwendenden Messverfahren, der Überwachung während des Betriebs und der Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte; nähere Anforderungen an die Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den einzelnen Anlagentypen oder Schadstoffen;

Zugänglichmachung von Informationen über Emissionen und die Prozessführung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen;

2.

abweichende Regelungen zu den Bestimmungen gemäß Z 1 für bereits genehmigte Behandlungsanlagen, wenn sie wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind; Fristen, innerhalb der bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehende, rechtskräftig genehmigte Behandlungsanlagen an die Bestimmungen der Verordnung anzupassen sind; dies gilt nicht, wenn sich der Inhaber innerhalb der durch Verordnung festzulegenden Frist, die zwölf Monate ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung nicht überschreitet, gegenüber der zuständigen Behörde unwiderruflich verpflichtet, die Behandlungsanlage in der vorgeschriebenen Weise innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist zu schließen;

3.

zusätzliche Antragsunterlagen und Bescheidinhalte unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften entsprechend dem Anlagentyp und der zu behandelnden Abfälle;

3a.

nähere Bestimmungen über die Inhaltserfordernisse des Berichts über den Ausgangszustand für IPPC-Behandlungsanlagen, Kriterien für das Vorliegen relevanter gefährlicher Stoffe, Art und Umfang von Boden- und Grundwassermessungen, Kriterien für einen Vergleich des Ausgangszustandes mit dem Endzustand sowie Maßnahmen zur Beseitigung einer Verschmutzung oder erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Umwelt infolge von IPPC-Tätigkeiten;

4.

unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung und Beurteilung der zu behandelnden Abfälle und der Emissionen nähere Bestimmungen über Art und Form der Aufzeichnungen und über Zeitpunkt, Art und Form der diesbezüglichen Meldungen;

5.

in Abhängigkeit vom Anlagentyp nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung, deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden, einschließlich einer angemessenen Sicherstellung für bestehende Behandlungsanlagen;

6.

nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen, insbesondere über die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall, über das Sicherheitskonzept, das Sicherheitsmanagementsystem, den Sicherheitsbericht, die internen Notfallpläne und die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen.

Bei Festlegungen gemäß Z 1 im Hinblick auf den Stand der Technik zur Vermeidung und Rückhaltung von Stoffen, die in das Wasser gelangen können, und bei Festlegungen gemäß Z 3a ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung festzulegen, welche Behandlungsanlagen zur Verwertung von Abfällen und welche Behandlungsanlagen zur Beseitigung von im eigenen Betrieb anfallenden bestimmten nicht gefährlichen Abfällen jedenfalls von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 ausgenommen sind. In dieser Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Abfallarten und -mengen, die Behandlungsmethoden und Bedingungen für die Verwertung gefährlicher Abfälle, einschließlich der Art der Tätigkeiten, sowie alle anderen notwendigen Anforderungen an die Durchführung verschiedener Arten der Verwertung und gegebenenfalls die Grenzwerte für den Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Emissionsgrenzwerte festzulegen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung jene genehmigungspflichtigen mobilen Behandlungsanlagen festzulegen, die vergleichbare Auswirkungen auf den Mensch oder die Umwelt haben wie ortsfeste Behandlungsanlagen. Weiters wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für diese genehmigungspflichtigen mobilen Behandlungsanlagen mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Bestimmungen über Aufstellungsort, Aufstellungszeit und Mindestabstand, sowie nähere Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung und die Prüfbescheinigung festzulegen.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, für welche mobilen Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, das vereinfachte Verfahren gemäß § 52 Abs. 8 anzuwenden ist.

In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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