§ 59m AWG 2002 Bundeswarnzentrale

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der „Helsinki-Konvention“ (des UN-ECE-Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000) über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen für internationale Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde hat die Bundeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. Die Bundeswarnzentrale hat unbeschadet bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine Benachrichtigung der Rettungs- und Notfalldienste möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu leiten.

In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59m AWG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59m AWG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

60 Entscheidungen zu § 59m AWG 2002


Entscheidungen zu § 59m AWG 2002


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59m AWG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59m AWG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AWG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59l AWG 2002
§ 60 AWG 2002