Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß § 13j sind
1. | sehr leichte Kunststofftragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind, sowie | |||||||||
2. | wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen: | |||||||||
a) | bestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen, | |||||||||
b) | mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und | |||||||||
c) | mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität. |
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