Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß § 13j sind Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß Paragraph 13 j, sind
1.Ziffer einssehr leichte Kunststofftragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind, sowie
2.Ziffer 2wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen:
a)Litera abestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen,
b)Litera bmit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und
c)Litera cmit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität.
In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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