Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsFür Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle sind jeweils getrennte Sammlungen durchzuführen.
(2)Absatz 2Die getrennte Sammlung gemäß Abs. 1 ist in der Weise durchzuführen, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein qualitativ hochwertiges Recycling der getrennt gesammelten Abfälle ermöglicht.Die getrennte Sammlung gemäß Absatz eins, ist in der Weise durchzuführen, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein qualitativ hochwertiges Recycling der getrennt gesammelten Abfälle ermöglicht.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28b AWG 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28b AWG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28b AWG 2002