§ 29c AWG 2002 Sammelverträge für Haushaltsverpackungen

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Jeder Abfallsammler, der einen Vertrag über die Sammlung von Haushaltsverpackungen mit einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen abgeschlossen hat (Sammelpartner), ist verpflichtet, Sammelverträge mit jedem anderen Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen für die jeweilige Sammelregion abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.

(2) Gemeinden oder Gemeindeverbände sind verpflichtet, über die Sammlung von Haushaltsverpackungen, die in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, Sammelverträge mit jedem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.

(3) Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die Sammelverträge mit den Sammelpartnern und mit den Gemeinden oder Gemeindeverbänden so abzuschließen, dass eine Benutzung der Sammelstrukturen durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen möglich ist.

(4) Ein Sammelvertrag hat zumindest Folgendes zu beinhalten:

1.

Festlegung von Übergabestellen und deren Ausstattung sowie von Übergabemodalitäten,

2.

Leistungen, einschließlich der Sammelinfrastruktur, und das Entgelt, einschließlich allfälliger Lagerkosten,

3.

Offenlegungspflichten und Prüf- und Einsichtsrechte betreffend die Massen und deren Qualität, einschließlich der diesbezüglichen Aufzeichnungen, und

4.

Festlegung einer Schiedsstelle.

(5) Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 haben

1.

sämtliche getrennt gesammelte Verpackungen samt allfälliger Fehlwürfe an die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrem jeweiligen Marktanteil und

2.

aussortierte Haushaltsverpackungen, soweit dies für die Erfüllung der Erfassungs- und der stofflichen Verwertungsquoten erforderlich ist,

an die Sammel- und Verwertungssysteme zu übergeben; der Marktanteil eines mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystems ist dem mitbenutztem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 30 zuzurechnen. Die Übergabe hat spätestens vor dem Einbringen in eine Verwertungsanlage zu erfolgen. Die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Massen gemäß Z 1 und 2 an jeder Übergabestelle zu übernehmen.

(6) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben sich bestehender Sammelinfrastrukturen für Verpackungsabfälle und Siedlungsabfälle zu bedienen. Eine Duplizierung von Sammeleinrichtungen, das heißt die Errichtung gleicher Sammelinfrastrukturen, wie beispielsweise ein weiteres Behältersystem oder Sacksystem für den gleichen Packstoff, ist nicht zulässig.

In Kraft seit 17.09.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29c AWG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29c AWG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

60 Entscheidungen zu § 29c AWG 2002


Entscheidungen zu § 29c AWG 2002


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29c AWG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29c AWG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AWG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 25a AWG 2002 Bestimmungen für die Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen§ 26 AWG 2002 Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person§ 27 AWG 2002 Umgründung, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen§ 28 AWG 2002 Problemstoffsammlung§ 28a AWG 2002 Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren§ 28b AWG 2002 Getrennte Sammlung für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle§ 28c AWG 2002 Allgemeine Mindestanforderungen§ 29 AWG 2002 Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen§ 29a AWG 2002 Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems§ 29b AWG 2002 Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen§ 29c AWG 2002 Sammelverträge für Haushaltsverpackungen§ 29d AWG 2002 Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen§ 29e AWG 2002 Weitere Verpflichtungen betreffend gewerbliche Verpackungen§ 30 AWG 2002 Mitbenutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen§ 30a AWG 2002 Verpackungskoordinierungsstelle§ 31 AWG 2002 Aufsicht§ 32 AWG 2002 Kontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme§ 33 AWG 2002 (weggefallen)§ 34 AWG 2002 (weggefallen)§ 35 AWG 2002 (weggefallen)§ 36 AWG 2002 Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29b AWG 2002
§ 29d AWG 2002