Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Dies gilt nicht für § 76 Abs. 1 und 4.Dies gilt nicht für Paragraph 76, Absatz eins und 4.
(3)Absatz 3Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des AWG 1990 oder auf Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes oder des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, verwiesen, an deren Stelle mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des AWG 1990 oder auf Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes oder des Altölgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 373, verwiesen, an deren Stelle mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.
(4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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