§ 40a AWG 2002

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei Bescheiden gemäß § 37 Abs. 1, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 unterliegen, sind

1.

Projektwerber, Standort, Projektname und kurze Beschreibung des Projektes, sowie

2.

das Datum der Kundmachung und Angaben zum Rechtsschutz

auf der Internetseite der Behörde und auf der Internetseite edm.gv.at kundzumachen und dort für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung auf der Internetseite der Behörde gilt der Bescheid gegenüber Umweltorganisationen, die gemäß § 42 Abs. 3 zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sind, als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde ist einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist und die ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft macht, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bescheide gemäß § 37 Abs. 1 betreffend Bodenaushubdeponien.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40a AWG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40a AWG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

61 Entscheidungen zu § 40a AWG 2002


Entscheidungen zu § 40a AWG 2002


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40a AWG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40a AWG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AWG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 AWG 2002
§ 41 AWG 2002