Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsBei Bescheiden gemäß § 37 Abs. 1, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 unterliegen, sindBei Bescheiden gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Paragraph 40, unterliegen, sind
1.Ziffer einsProjektwerber, Standort, Projektname und kurze Beschreibung des Projektes, sowie
2.Ziffer 2das Datum der Kundmachung und Angaben zum Rechtsschutz
auf der Internetseite der Behörde und auf der Internetseite edm.gv.at kundzumachen und dort für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung auf der Internetseite der Behörde gilt der Bescheid gegenüber Umweltorganisationen, die gemäß § 42 Abs. 3 zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sind, als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde ist einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist und die ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft macht, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.auf der Internetseite der Behörde und auf der Internetseite edm.gv.at kundzumachen und dort für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung auf der Internetseite der Behörde gilt der Bescheid gegenüber Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 42, Absatz 3, zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sind, als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde ist einer Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt ist und die ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft macht, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Bescheide gemäß § 37 Abs. 1 betreffend Bodenaushubdeponien.Absatz eins, gilt nicht für Bescheide gemäß Paragraph 37, Absatz eins, betreffend Bodenaushubdeponien.
In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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