§ 39 AWG 2002

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;
    3. 3.Ziffer 3die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;
    4. 4.Ziffer 4die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
    5. 5.Ziffer 5die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;
    6. 6.Ziffer 6eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten oder Abfallartenpools, der Behandlungsverfahren, der Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;
    7. 6a.Ziffer 6 afür Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz;
    8. 7.Ziffer 7eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
    9. 8.Ziffer 8eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 10, Absatz 3,);
    10. 9.Ziffer 9eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen;
    11. 10.Ziffer 10eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23;eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den Paragraph 15, Absatz eins bis 4 und Paragraph 16 und gemäß einer Verordnung nach Paragraph 23 ;,
    12. 11.Ziffer 11die Identifikationsnummern der Behandlungsanlage im Register.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojekts sind zusätzlich zu Abs. 1 folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojekts sind zusätzlich zu Absatz eins, folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die Deponie(unter)klasse und das vorgesehene Gesamtvolumen;
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen;
    4. 4.Ziffer 4Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt;
    5. 5.Ziffer 5Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;
    6. 6.Ziffer 6Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung;
    7. 7.Ziffer 7die Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie.
  3. (3)Absatz 3Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Behandlungsanlage zu enthalten:Soweit nicht bereits nach Absatz eins und 2 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Behandlungsanlage zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über die in der Behandlungsanlage eingesetzten und
    erzeugten Stoffe und Energie;
    1. 2.Ziffer 2eine Beschreibung des Zustands des Anlagengeländes;
    2. 3.Ziffer 3eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Behandlungsanlage;
    3. 4.Ziffer 4eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Behandlungsanlage in jedes Umweltmedium;
    4. 5.Ziffer 5eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
    5. 6.Ziffer 6Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
    6. 7.Ziffer 7Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 3;Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 3 ;,
    7. 7a.Ziffer 7 adie wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;
    8. 8.Ziffer 8Angaben über Art und Umfang der Tätigkeiten der IPPC-Behandlungsanlage gemäß Anhang 5 Teil 1;
    9. 9.Ziffer 9einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Behandlungsanlage, wenn im Rahmen einer Tätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
    10. 10.Ziffer 10die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der IPPC-Behandlungslage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;
    11. 11.Ziffer 11eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 10 und gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 8 und 9.eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Ziffer eins bis 10 und gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 8 und 9.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Beteiligung mitwirkender Behörden oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem vereinfachten Verfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Behörde kann die Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form verlangen. Bei der Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form auf Verlangen der Behörde sind die Abfallarten oder Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem durch die zuständige Behörde bearbeitbaren Format zu übermitteln. Abweichend zu Abs. 1 sind Antragsunterlagen in elektronischer Form in einfacher Ausfertigung zu übermitteln.Die Behörde kann die Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form verlangen. Bei der Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form auf Verlangen der Behörde sind die Abfallarten oder Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem durch die zuständige Behörde bearbeitbaren Format zu übermitteln. Abweichend zu Absatz eins, sind Antragsunterlagen in elektronischer Form in einfacher Ausfertigung zu übermitteln.
  6. (5)Absatz 5Der Antragsteller hat Antragsunterlagen, die nach seiner Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders zu kennzeichnen.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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