Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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