Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsDurch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird
1.Ziffer einsdie Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 unddie Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37,, 44, 52 oder 54 und
2.Ziffer 2die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59l Abs. 2 und 4die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den Paragraphen 51,, 53 Absatz 2,, 57, 58 und 62 Absatz 2 bis 3 und gemäß Paragraph 59 l, Absatz 2 und 4
nicht berührt.
(2)Absatz 2Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.
In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 64 AWG 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 AWG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 64 AWG 2002