§ 64 AWG 2002

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird

1.

die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und

2.

die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59l Abs. 2 und 4

nicht berührt.

(2) Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.

In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
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