§ 29d AWG 2002 Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsEine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für gewerbliche Verpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für gewerbliche Verpackungen gemäß Paragraph 29, darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:
    1. 1.Ziffer einsSammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben,Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, zu betreiben,
    2. 2.Ziffer 2Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die Flächendeckung sicherzustellen, wobei für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) zumindest eine allgemein zugängliche Übergabestelle mit ausreichender Übernahmekapazität einzurichten ist. Die Verträge mit den Betreibern der Übergabestellen sind so abzuschließen, dass ein Vertragsabschluss mit anderen Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen möglich ist.
    3. 3.Ziffer 3Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß § 30a Abs. 3 vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des § 30a Abs. 2 betraut wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1.Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des Paragraph 30 a, Absatz 2, betraut wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,
    4. 4.Ziffer 4Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat einen Vertrag vorzulegen, der die Teilnehmer verpflichtet, eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive der Zuordnung zu den jeweiligen Tarifkategorien abzugeben; weiters muss dieser Vertrag die Verpflichtung zur angemessenen Mitwirkung der Systemteilnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung durch die Verpackungskoordinierungsstelle, die Verpflichtung zur Nachzahlung und das Recht auf Rückzahlung von allfälligen bei einer Prüfung festgestellten Abweichungen beinhalten.
    5. 5.Ziffer 5Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben einen Vertrag mit jedem Sammelpartner, der eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführt (GESTRA) abzuschließen, der Sammelleistungen für ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen erbringt.
    Zum Zeitpunkt 1. Juli 2014 genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen und Antragsteller, die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen beantragt haben, haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 30. September 2014 nachzuweisen, dass die Anforderungen gemäß Z 2, 4 und 5 ab 1. Jänner 2015 erfüllt werden.Zum Zeitpunkt 1. Juli 2014 genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen und Antragsteller, die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen beantragt haben, haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 30. September 2014 nachzuweisen, dass die Anforderungen gemäß Ziffer 2,, 4 und 5 ab 1. Jänner 2015 erfüllt werden.
  2. (1a)Absatz eins aSammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß einer Verordnung nach § 14 getrennt erfassten oder in einer Behandlungsanlage getrennten Verpackungen unentgeltlich zu übernehmen und insbesondere die angemessenen Kosten des Transports ab der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung in einer Behandlungsanlage die angemessenen Kosten ab der Behandlungsanlage zur nächstgelegenen Übergabestelle und jeweils die Kosten der weiteren Behandlung zu tragen. Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben weiters die erforderlichen Verwaltungskosten der Übergabestellen abzugelten. Die Abgeltung der angemessenen Kosten des Transports sowie der erforderlichen Verwaltungskosten der Übergabestellen hat auf Basis eines von der Verpackungskoordinierungsstelle beauftragten Gutachtens jeweils pauschal zu erfolgen. Die Pauschalen sind von den Sammel- und Verwertungssystemen und von der Verpackungskoordinierungsstelle auf ihren Webseiten zu veröffentlichen. Die Abwicklung dieser pauschalen Abgeltung erfolgt über die Übergabestellen gemäß Abs. 1 Z 2. Die Modalitäten der Abwicklung und die Auszahlung der Pauschalen sind in den Verträgen zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen und den Übergabestellen festzulegen.Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, getrennt erfassten oder in einer Behandlungsanlage getrennten Verpackungen unentgeltlich zu übernehmen und insbesondere die angemessenen Kosten des Transports ab der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung in einer Behandlungsanlage die angemessenen Kosten ab der Behandlungsanlage zur nächstgelegenen Übergabestelle und jeweils die Kosten der weiteren Behandlung zu tragen. Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben weiters die erforderlichen Verwaltungskosten der Übergabestellen abzugelten. Die Abgeltung der angemessenen Kosten des Transports sowie der erforderlichen Verwaltungskosten der Übergabestellen hat auf Basis eines von der Verpackungskoordinierungsstelle beauftragten Gutachtens jeweils pauschal zu erfolgen. Die Pauschalen sind von den Sammel- und Verwertungssystemen und von der Verpackungskoordinierungsstelle auf ihren Webseiten zu veröffentlichen. Die Abwicklung dieser pauschalen Abgeltung erfolgt über die Übergabestellen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Die Modalitäten der Abwicklung und die Auszahlung der Pauschalen sind in den Verträgen zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen und den Übergabestellen festzulegen.
  3. (2)Absatz 2Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die von ihren Teilnehmern in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß § 13g Abs. 4 oder § 30a Abs. 2 Z 4), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden. Weiters hat ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen die von seinen Teilnehmern in einem Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens 10. April des darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die von ihren Teilnehmern in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß Paragraph 13 g, Absatz 4, oder Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 4,), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden. Weiters hat ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen die von seinen Teilnehmern in einem Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, (Teilnahmemassen) bis spätestens 10. April des darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, zu melden.
  4. (3)Absatz 3Sofern
    1. 1.Ziffer einsein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen nachweislich eine Vereinbarung über die direkte Abholung, einschließlich der Transportkosten, mit einem Betreiber einer gewerblichen Anfallstelle abgeschlossen hat und
    2. 2.Ziffer 2für den überwiegenden Anteil der bei dieser Anfallstelle anfallenden Verpackungen eine Teilnahme an diesem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt ist,
    ist dieses Sammel- und Verwertungssystem berechtigt, die Masse der abgeholten und bei diesem Sammel- und Verwertungssystem entpflichteten Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.ist dieses Sammel- und Verwertungssystem berechtigt, die Masse der abgeholten und bei diesem Sammel- und Verwertungssystem entpflichteten Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, zu melden.
  5. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis der gemäß Abs. 2 und 3 gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 im Register gemäß § 22 zu berechnen. Dafür sind die gemäß Abs. 3 abgeholten und gemeldeten Massen von den gemäß Abs. 2 gemeldeten Massen des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems abzuziehen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Marktanteile zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß § 22 vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis der gemäß Absatz 2 und 3 gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, im Register gemäß Paragraph 22, zu berechnen. Dafür sind die gemäß Absatz 3, abgeholten und gemeldeten Massen von den gemäß Absatz 2, gemeldeten Massen des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems abzuziehen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Marktanteile zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß Paragraph 22, vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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