Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsMeldungen gemäß Art. 16 Buchstabe b der EG-VerbringungsV sind bei Verbringungen aus Österreich elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.Meldungen gemäß Artikel 16, Buchstabe b der EG-VerbringungsV sind bei Verbringungen aus Österreich elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln.
(2)Absatz 2Meldungen gemäß Art. 15 Buchstabe c und d und Art. 16 Buchstaben d und e der EG-VerbringungsV sind bei Verbringungen nach Österreich elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.Meldungen gemäß Artikel 15, Buchstabe c und d und Artikel 16, Buchstaben d und e der EG-VerbringungsV sind bei Verbringungen nach Österreich elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln.
(3)Absatz 3Wer Abfälle aus Österreich verbringt, hat die Menge der recycelten und der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle entsprechend den Vorgaben für die Berechnung gemäß Anhang 1a der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Meldung hat – sofern eingerichtet – über das Register gemäß § 22 zu erfolgen.Wer Abfälle aus Österreich verbringt, hat die Menge der recycelten und der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle entsprechend den Vorgaben für die Berechnung gemäß Anhang 1a der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Meldung hat – sofern eingerichtet – über das Register gemäß Paragraph 22, zu erfolgen.
In Kraft seit 01.03.2022 bis 31.12.9999
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