Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat dem Inhaber einer Behandlungsanlage, die
1.Ziffer einsgemäß § 37 genehmigungspflichtig ist,gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtig ist,
2.Ziffer 2in einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, liegt undin einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, liegt und
3.Ziffer 3von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 IG-L betroffen ist,von Anordnungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L betroffen ist,
erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Behandlungsanlage vorzulegen.
(2)Absatz 2Ist das vom Inhaber einer Behandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Behandlungsanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.Ist das vom Inhaber einer Behandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der gemäß Paragraph 10, IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Behandlungsanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus gemäß Paragraph 10, IG-L ergebenden Frist aufzutragen.
In Kraft seit 16.02.2011 bis 31.12.9999
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