Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsPersonen haben ihre Zugangsdaten zum Register sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Zugangsdaten zu unterlassen. Die Einräumung weiterer Zugänge an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Registrierten nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Funktionen zulässig; die so berechtigten Personen haben dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Die registrierte Person darf Zugänge nur einer natürlichen Person zuordnen.
(2)Absatz 2Ein unter einem Zugang gestelltes Anbringen oder eine unter einem Zugang gesetzte Handlung gilt – unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt – als Anbringen oder Handlung der registrierten Person, es sei denn, die registrierte Person macht glaubhaft, dass das Anbringen bzw. die Handlung trotz Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten unter missbräuchlicher Verwendung der Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde. Dies gilt auch für die Übermittlung mittels Webservice.
(3)Absatz 3Für einen Zugriff auf einzelne Bereiche der Register können registrierten Personen im eigenen Verantwortungsbereich nach Maßgabe der eingerichteten Funktionalitäten Applikationspasswörter zugeteilt werden. Abs. 2 gilt auch bei Verwendung von Applikationspasswörtern.Für einen Zugriff auf einzelne Bereiche der Register können registrierten Personen im eigenen Verantwortungsbereich nach Maßgabe der eingerichteten Funktionalitäten Applikationspasswörter zugeteilt werden. Absatz 2, gilt auch bei Verwendung von Applikationspasswörtern.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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