Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsBei Bescheiden gemäß § 37 Abs. 1, ausgenommen jener betreffend Bodenaushubdeponien, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 unterzogen wurden und die Bei Bescheiden gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, ausgenommen jener betreffend Bodenaushubdeponien, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Paragraph 40, unterzogen wurden und die
1.Ziffer einsinnerhalb eines Jahres vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 73/2018 in Rechtskraft erwachsen sind, oderinnerhalb eines Jahres vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, in Rechtskraft erwachsen sind, oder
2.Ziffer 2die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren,
ist § 40a Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.ist Paragraph 40 a, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide gemäß Abs. 1, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit denen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide gemäß Absatz eins,, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit denen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
(3)Absatz 3Ein nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 folgenden Tag beim VwGH aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiterzuführen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, länger als ein Jahr vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 in Rechtskraft erwachsen ist.Ein nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, folgenden Tag beim VwGH aufgrund der Revision einer nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiterzuführen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, länger als ein Jahr vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, in Rechtskraft erwachsen ist.
In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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