§ 22a AWG 2002

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Sofern ein Register gemäß § 22 Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln, hat

1.

der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:

a)

die Daten einer Erlaubnis gemäß § 24a betreffend den Umfang der Erlaubnis. Im Falle von gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind die Daten auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch Z 20, BGBl. I Nr. 71/2019)

c)

die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen; für vor dem 1. März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen;

d)

die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß dem Tiermaterialiengesetz behandeln;

e)

die Daten gemäß § 18 Abs. 3 und 4 und

f)

eine Ausfertigung des Bescheides in Bezug auf § 37 und § 24a (durch Upload);

g)

Name, Anschrift, Geburtsdatum und Verantwortungsbereiche der abfallrechtlichen Geschäftsführer und der verantwortlichen Personen;

2.

die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sowie die Daten von gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis in das jeweilige Register zu übertragen.

(2) Zuständige Behörde für die Übertragung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Landeshauptmann, der für die Entgegennahme der jeweiligen Anzeige oder Meldung oder für die Erlassung des jeweiligen Bescheides zuständig ist.

(3) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Eintragung der amtlichen Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß Tiermaterialiengesetz behandeln, betrauen.

(3a) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Delegation gemäß § 38 Abs. 6 mit der Erfassung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und f betrauen.

(4) Die jeweils zuständige Behörde kann das Deponieaufsichtsorgan ermächtigen, Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c an das Register zu übermitteln.

(5) Die jeweils zuständige Behörde kann in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 enthaltene Daten, insbesondere im Zuge der Kontrolle von Meldungen, der Übertragung von Daten gemäß Abs. 1 und bei einem Abgleich der in einem Register enthaltenen Daten mit Daten des Firmenbuchregisters gemäß § 87 Abs. 7 besonders kennzeichnen, sodass diese Daten vom Registrierten nicht geändert werden können.

(6) Sofern mehrere Behörden für die Eintragung von Daten im jeweiligen Register zuständig sind, so haben diese Behörden im Zweifel über die Richtigkeit der Daten einvernehmlich vorzugehen.

(7) Die jeweils zuständige Behörde hat für IPPC-Behandlungsanlagen Bescheidinhalte gemäß § 40 Abs. 1c, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß § 40 Abs. 1d sowie die Zusammenfassungen der Umweltinspektionsberichte gemäß § 63a Abs. 7 in das Register zu übertragen.

In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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