Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Die Landeshauptmänner sind vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anzuhören, wenn Interessen der Bundesländer berührt werden; dies gilt nicht für Verordnungen zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften.
In Kraft seit 16.02.2011 bis 31.12.9999
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