Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDas Inverkehrsetzen von folgenden Einwegkunststoffprodukten (im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP)) ist verboten:
1.Ziffer einsWattestäbchen, ausgenommen Abstrichstäbchen für medizinische Verwendungszwecke, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 17, oder der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, fallen,Wattestäbchen, ausgenommen Abstrichstäbchen für medizinische Verwendungszwecke, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 Sitzung 17, oder der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 Sitzung 1, fallen,
4.Ziffer 4Trinkhalme, ausgenommen Trinkhalme für medizinische Verwendungszwecke, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG oder der Richtlinie 93/42/EWG fallen,
5.Ziffer 5Rührstäbchen,
6.Ziffer 6Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons (ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden) befestigt werden, einschließlich der Halterungsmechanismen,
7.Ziffer 7Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
a)Litera adazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
b)Litera bin der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
c)Litera cohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt,
8.Ziffer 8Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel,
9.Ziffer 9Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.
(2)Absatz 2Als Inverkehrsetzen im Sinne des Abs. 1 gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.Als Inverkehrsetzen im Sinne des Absatz eins, gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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