Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1.Ziffer einsdie Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umfasst;die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umfasst;
2.Ziffer 2die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle als gefährlich gekennzeichnet sind;die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle als gefährlich gekennzeichnet sind;
2a.Ziffer 2 adie Zusammenfassung der Abfallarten gemäß Z 1 und 2 nach typisierten Merkmalen in Abfallartenpools für bestimmte Anwendungsbereiche im Erlaubnisrecht gemäß den §§ 24a ff und im Anlagenrecht gemäß den §§ 37 ff, wobei deren Eignung zur Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 sowie die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle zu berücksichtigen sind;die Zusammenfassung der Abfallarten gemäß Ziffer eins und 2 nach typisierten Merkmalen in Abfallartenpools für bestimmte Anwendungsbereiche im Erlaubnisrecht gemäß den Paragraphen 24 a, ff und im Anlagenrecht gemäß den Paragraphen 37, ff, wobei deren Eignung zur Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sowie die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle zu berücksichtigen sind;
3.Ziffer 3die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (§ 7) im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Z 2 heranzuziehen; insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen;die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Paragraph 7,) im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Ziffer 2, heranzuziehen; insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen;
4.Ziffer 4Kriterien für spezifische Stoffe und Gegenstände für die Anwendung der in § 2 Abs. 3a festgelegten Bedingungen für Nebenprodukte.Kriterien für spezifische Stoffe und Gegenstände für die Anwendung der in Paragraph 2, Absatz 3 a, festgelegten Bedingungen für Nebenprodukte.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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