Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
(1)Absatz einsDie Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen bedarf nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 36 einer Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen bedarf nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 36, einer Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2)Absatz 2Dem Antrag auf Genehmigung sind insbesondere anzuschließen:
1.Ziffer einsAngaben über den Rechtsträger und über die Eigentümerstruktur, einschließlich der Vorlage des die Gesellschaft begründenden Vertrages in der gültigen Fassung und einer Darstellung der Unternehmensstruktur (Aufbau und Ablauforganisation);
2.Ziffer 2Angaben über die Produkte und die zu übernehmenden Abfälle;
3.Ziffer 3Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Sammel- und Verwertungssystems, einschließlich der Geschäftsfelder (zB produkts-, branchen-, abfallspezifisch, Sammlung von in privaten Haushalten oder gewerblich anfallenden Abfällen);
5.Ziffer 5eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis, die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende Sammelkapazitäten, Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten);
6.Ziffer 6der Nachweis des ausreichenden räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereiches zur Erfüllung der Verpflichtungen;
7.Ziffer 7Angaben über die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren und die zu erwartenden Aufwendungen der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung; Ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 und über die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß § 32 Abs. 3 ist anzuschließen.Angaben über die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren und die zu erwartenden Aufwendungen der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung; Ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß Paragraph 28 c, Absatz 3 und über die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, ist anzuschließen.
7a.Ziffer 7 aein Konzept zur getrennten Aufschlüsselung der Kosten, sofern mehrere Geschäftsfelder im Sinne des § 32 Abs. 3 betrieben werden;ein Konzept zur getrennten Aufschlüsselung der Kosten, sofern mehrere Geschäftsfelder im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, betrieben werden;
7b.Ziffer 7 bein Konzept über die Eigenkontrolle gemäß § 28c Abs. 2 Z 7 betreffend die Erhebung und Übermittlung von Daten sowie betreffend die Anforderungen an die EG-VerbringungsV;ein Konzept über die Eigenkontrolle gemäß Paragraph 28 c, Absatz 2, Ziffer 7, betreffend die Erhebung und Übermittlung von Daten sowie betreffend die Anforderungen an die EG-VerbringungsV;
8.Ziffer 8der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen; Die Sicherstellung hat insolvenzfest zu sein und insbesondere durch eine Drittsicherheit, wie Bankgarantie oder eine Versicherung, oder durch eine Eigensicherheit, wie die Verpfändung eines Bank- oder Wertpapierkontos, zu erfolgen. Die Höhe der Sicherstellung hat den durchschnittlichen Kosten und Erlösen zu entsprechen, die für die Leistungen des Sammel- und Verwertungssystems in einem Zeitraum von drei Monaten, auf Basis eines Jahresdurchschnitts, erwartet werden. Ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über diese Sicherstellung unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung ist anzuschließen. Die Sicherstellung hat im Falle einer Beendigung der Systemtätigkeit oder im Fall der Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems den jeweiligen Gläubigern des Sammel- und Verwertungssystems zur Bedeckung noch zu erbringender oder nicht bezahlter Leistungen zur Verfügung zu stehen. Zur Verwahrung der Sicherstellung und Abwicklung (Prüfung, Verwertung und Verteilung) derartiger Forderungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geeignete Stelle als Treuhänder betrauen. Durch die Betrauung einer solchen geeigneten Stelle wird der bei akzessorischen Sicherungsrechten geltende Grundsatz der Akzessorietät durchbrochen. Die geeignete Stelle hat sowohl die Interessen des Sammel- und Verwertungssystems als auch jene der nach dieser Regelung begünstigten Gläubiger zu wahren. Die Treuhandschaft der geeigneten Stelle wird durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sammel- und Verwertungssystems nicht berührt. Die geeignete Stelle ist alleinige Verfügungsberechtigte über die Sicherstellung und zu deren Abwicklung berechtigt und verpflichtet. Bei der Abwicklung sind die Forderungen der begünstigten Gläubiger, nach Abzug der Abwicklungskosten, zu gleichen Anteilen zu befriedigen.
8a.Ziffer 8 aein effektives Kontrollkonzept betreffend die Teilnehmer, das zumindest 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie einbezieht und die Überprüfung von Teilnehmern nach dem Zufallsprinzip binnen drei Jahren vorsieht; dabei sind die entrichteten Teilnahmeentgelte je Tarifkategorie einzubeziehen; zum dem der Kundmachung folgenden Tag genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dieses Kontrollkonzept bis spätestens 1. Jänner 2015 vorzulegen;
9.Ziffer 9Angaben über die Art der Nachweisführung der Sammel- und Verwertungsquoten;
10.Ziffer 10allgemeine Geschäftsbedingungen;
11.Ziffer 11Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung.
Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Gutachten gemäß § 29 Abs. 2 Z 7 und 8 ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, begrenzt.Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Gutachten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß Paragraph 11, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, begrenzt.
(3)Absatz 3Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller. Anhörungsrechte in diesem Verfahren hat eine zur Beratung der sich aus der Vollziehung einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ergebenden Fragen eingerichtete Kommission. Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 7 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, vorzugehen.Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller. Anhörungsrechte in diesem Verfahren hat eine zur Beratung der sich aus der Vollziehung einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, ergebenden Fragen eingerichtete Kommission. Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß Paragraph 7, des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, vorzugehen.
(4)Absatz 4Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass
1.Ziffer einsdie Sammlung und Verwertung von Abfällen, für die eine Verpflichtung übernommen werden soll, dem Stand der Technik entspricht und die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden,
2.Ziffer 2eine kostendeckende Finanzierung einschließlich einer ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen gegeben ist,
3.Ziffer 3die Mittelverwendung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfolgt und
4.Ziffer 4das Sammel- und Verwertungssystem die Vermeidung von Abfällen durch Aufwendung von zumindest 0,5 Prozent der Summe der jährlich für die Entpflichtung eingenommenen Entgelte für Abfallvermeidungsprojekte fördert. Sofern es sich um ein Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Förderung auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Wiederverwendung ganzer Geräte zu umfassen, wobei ab dem Jahr 2024 2,5 Prozent und ab dem Jahr 2026 4,5 Prozent der Summe der jährlich für die Entpflichtung eingenommenen Entgelte dafür zu verwenden sind.
Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher, die Verteilung und Verwendung der Mittel für die Vermeidung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher, abschließen. Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher, die Verteilung und Verwendung der Mittel für die Vermeidung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher, abschließen. Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
(4a)Absatz 4 aGegenstand der im Abs. 4 genannten Abfallvermeidungsprojekte sind insbesondere:Gegenstand der im Absatz 4, genannten Abfallvermeidungsprojekte sind insbesondere:
1.Ziffer einsMaßnahmen zur Vermeidung von Einsatzstoffen und Betriebsmitteln, die sich auf die Abfallqualität des Produkts oder allfälliger Nebenprodukte auswirken,
2.Ziffer 2Maßnahmen, die zu einer Reduktion von Produktionsabfällen führen,
3.Ziffer 3Maßnahmen, die zu einer Reduktion von Verpackungsabfällen führen, wie insbesondere die Einführung von Mehrwegverpackungen,
4.Ziffer 4Maßnahmen, die durch Optimierung der Logistik zur Abfallvermeidung beitragen,
5.Ziffer 5Maßnahmen, die durch Bewusstseinsbildung, Weiterbildungsmaßnahmen oder durch den Aufbau von geeigneten Netzwerken eine Abfallvermeidung bewirken oder
6.Ziffer 6Maßnahmen des Abfallvermeidungsprogramms gemäß § 9a.Maßnahmen des Abfallvermeidungsprogramms gemäß Paragraph 9 a,
Nicht förderungsfähig sind Anti-Littering-Maßnahmen und Maßnahmen, die ausschließlich der Abfalltrennung oder -verwertung dienen, zB Trenninseln, Sammelbehälter, Zerlegung oder Aufbereitung von Altgeräten.
(4b)Absatz 4 bSammel- und Verwertungssysteme haben die Liste der geförderten Projekte samt einer Beschreibung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Gesamtliste der geförderten Projekte samt Beschreibung ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Ein Bericht über die Abfallvermeidungsprojekte ist im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen.
(4c)Absatz 4 cSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß § 29 Abs. 4 Z 4 aufzuwendenden Mittel gemeinsam entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 4a zu vergeben; dabei haben sie sich eines unabhängigen Dritten zu bedienen, der erstmals innerhalb einer angemessenen Frist ab 1. Jänner 2015 und in der Folge zumindest alle 5 Jahre neu zu bestellen ist. Sofern sich die Sammel- und Verwertungssysteme nicht auf einen gemeinsamen unabhängigen Dritten einigen, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen solchen namhaft zu machen. Richtlinien der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Förderung der Abfallvermeidung sind zu berücksichtigen.Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 4, aufzuwendenden Mittel gemeinsam entsprechend den Vorgaben des Paragraph 29, Absatz 4 a, zu vergeben; dabei haben sie sich eines unabhängigen Dritten zu bedienen, der erstmals innerhalb einer angemessenen Frist ab 1. Jänner 2015 und in der Folge zumindest alle 5 Jahre neu zu bestellen ist. Sofern sich die Sammel- und Verwertungssysteme nicht auf einen gemeinsamen unabhängigen Dritten einigen, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen solchen namhaft zu machen. Richtlinien der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Förderung der Abfallvermeidung sind zu berücksichtigen.
(4d)Absatz 4 dDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Abs. 4 weitere Auflagen, wie insbesondereDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Absatz 4, weitere Auflagen, wie insbesondere
1.Ziffer einsVorgaben über die Art der Sammlung sowie der technischen Spezifikationen, zB die Anzahl, Volumina und Entleerungsfrequenz der aufgestellten Sammeleinrichtungen, und
2.Ziffer 2Festlegung von bestimmten Abfällen, die jedenfalls getrennt zu sammeln sind,
vorzusehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist oder die Art des Abfalls dies bedingt. Weiters hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlichenfalls im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Abs. 4 weitere Auflagen zur Erreichung oder Sicherung eines wettbewerbsorientierten Marktes vorzusehen.vorzusehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist oder die Art des Abfalls dies bedingt. Weiters hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlichenfalls im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Absatz 4, weitere Auflagen zur Erreichung oder Sicherung eines wettbewerbsorientierten Marktes vorzusehen.
(5)Absatz 5Der Betrieb darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren genehmigt werden. Eine kürzere Frist ist vorzusehen, wenn
1.Ziffer einssie vom Antragsteller beantragt wird oder
2.Ziffer 2ein kürzerer Betriebszeitraum wegen der wirtschaftlichen oder technischen Rahmenbedingungen oder der Besonderheiten des Sammel- und Verwertungssystems zweckmäßig ist oder
3.Ziffer 3das Sammel- und Verwertungssystem oder die Änderung einer Erprobung bedarf.
(6)Absatz 6Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Genehmigungsbescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzusehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass zusätzliche oder geänderte Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Wahrung der im Abs. 4 wahrzunehmenden Interessen oder ergänzende Auflagen gemäß Abs. 4d erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Genehmigungsbescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzusehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass zusätzliche oder geänderte Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Wahrung der im Absatz 4, wahrzunehmenden Interessen oder ergänzende Auflagen gemäß Absatz 4 d, erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.
(7)Absatz 7Nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes ist eine neuerliche Genehmigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlich. Wenn ein Antrag auf neuerliche Genehmigung spätestens sechs Monate vor Ablauf des bestehenden Genehmigungszeitraums gestellt wird, darf das Sammel- und Verwertungssystem bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf neuerliche Genehmigung im bisherigen Umfang weiter betrieben werden.
(8)Absatz 8Die Genehmigung geht auf einen Rechtsnachfolger über, sofern das Sammel- und Verwertungssystem ohne wesentliche Änderung weiterbetrieben wird. Der Wechsel des Betreibers ist vom nunmehrigen Betreiber der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe des Rechtsträgers und der Eigentümerstruktur, einschließlich der Vorlage des die Gesellschaft begründenden Vertrages in der gültigen Fassung und einer Darstellung der Unternehmensstruktur, zu melden.
(9)Absatz 9Sammel- und Verwertungssysteme haben
1.Ziffer einsihre Eigentumsverhältnisse,
2.Ziffer 2die jeweils gültigen Tarife,
3.Ziffer 3das Verfahren für die Auswahl der operativ tätigen Unternehmen für die Sammlung und Verwertung und
4.Ziffer 4Informationen zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung
auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
(10)Absatz 10Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Systemteilnehmer und gegebenenfalls ihres Bevollmächtigten, gegliedert nach den Produktbereichen und aufgeteilt nach den Geschäftsfeldern, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren. Diese Verpflichtung entfällt,
1.Ziffer einswenn sich die jeweiligen Hersteller im Register gemäß § 22 registrieren müssen undwenn sich die jeweiligen Hersteller im Register gemäß Paragraph 22, registrieren müssen und
2.Ziffer 2bei Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen; diese haben die entsprechenden Daten an die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß § 30a monatlich für die Veröffentlichung auf deren Internetseite zu übermitteln.bei Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen; diese haben die entsprechenden Daten an die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Paragraph 30 a, monatlich für die Veröffentlichung auf deren Internetseite zu übermitteln.
(11)Absatz 11Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung erstmals spätestens bis zum 31. Dezember 2021 an die Kriterien des Abs. 2 Z 8 anzupassen.Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung erstmals spätestens bis zum 31. Dezember 2021 an die Kriterien des Absatz 2, Ziffer 8, anzupassen.
(12)Absatz 12Durch die Sicherstellung gemäß Abs. 2 Z 8 sind folgende Kostenpositionen, abzüglich der erwarteten Altstofferlöse, zu decken:Durch die Sicherstellung gemäß Absatz 2, Ziffer 8, sind folgende Kostenpositionen, abzüglich der erwarteten Altstofferlöse, zu decken:
1.Ziffer einsdie Kosten für die Infrastruktur der Sammlung, für die getrennte Sammlung, die Lagerung, die Sortierung und die Verwertung der Abfälle, für die Transporte;
2.Ziffer 2die Kosten für die Koordinierungsstelle;
3.Ziffer 3die Kosten für die Förderung der Abfallvermeidung und die Information der Letztverbraucher;
4.Ziffer 4gegebenenfalls die Kosten gemäß Abgeltungsverordnung;
5.Ziffer 5die Abwicklungskosten im Anlassfall.
Zur Konkretisierung der möglichen Anspruchsberechtigten hat das Sammel- und Verwertungssystem eine Liste der diesbezüglichen Vertragspartner zu führen und laufend zu aktualisieren, und mindestens einmal im Jahr an der geeigneten Stelle zu übermitteln. Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung gemäß Abs. 2 Z 8 jährlich anzupassen.Zur Konkretisierung der möglichen Anspruchsberechtigten hat das Sammel- und Verwertungssystem eine Liste der diesbezüglichen Vertragspartner zu führen und laufend zu aktualisieren, und mindestens einmal im Jahr an der geeigneten Stelle zu übermitteln. Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung gemäß Absatz 2, Ziffer 8, jährlich anzupassen.
(13)Absatz 13Sammel- und Verwertungssysteme haben vertraglich sicherzustellen, dass Koordinierungsstellen, denen eine Prüfkompetenz gemäß § 13b Abs. 1 Z 10 oder § 30a Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 2 Z 4 übertragen wurde, befugt sind, Prüfungen bei ihren Teilnehmern vorzunehmen und dass diesen alle dafür erforderliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.Sammel- und Verwertungssysteme haben vertraglich sicherzustellen, dass Koordinierungsstellen, denen eine Prüfkompetenz gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, Ziffer 10, oder Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. Absatz 2, Ziffer 4, übertragen wurde, befugt sind, Prüfungen bei ihren Teilnehmern vorzunehmen und dass diesen alle dafür erforderliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
(14)Absatz 14Sammel- und Verwertungssysteme haben im Fall, dass bei der Kontrolle eines Systemteilnehmers auf Grund der gemeldeten Massen um über 5% der für ein Kalenderjahr entrichteten Lizenzentgelte zu wenig bezahlt wurden, eine Pönale von 20% des Fehlbetrages aufzuschlagen. Das gleiche gilt im Fall, dass über 5% der Zuschläge oder Kostenersatzzahlungen gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu wenig bezahlt wurden. Diese Pönale ist unabhängig von einem Verschulden des Systemteilnehmers ab einer Höhe von 50 € zusätzlich zur Nachzahlung der Lizenzentgelte einzufordern und kann nicht durch einen Richter gemäßigt werden. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechende Aufzeichnungen über Pönalezahlungen zu führen und dies in ihrem Jahresbericht festzuhalten. Eingehobene Pönalen sind der jeweiligen Koordinierungsstelle unverzüglich zu überweisen, sie sind für deren Kontrollaufgaben zu verwenden.Sammel- und Verwertungssysteme haben im Fall, dass bei der Kontrolle eines Systemteilnehmers auf Grund der gemeldeten Massen um über 5% der für ein Kalenderjahr entrichteten Lizenzentgelte zu wenig bezahlt wurden, eine Pönale von 20% des Fehlbetrages aufzuschlagen. Das gleiche gilt im Fall, dass über 5% der Zuschläge oder Kostenersatzzahlungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, zu wenig bezahlt wurden. Diese Pönale ist unabhängig von einem Verschulden des Systemteilnehmers ab einer Höhe von 50 € zusätzlich zur Nachzahlung der Lizenzentgelte einzufordern und kann nicht durch einen Richter gemäßigt werden. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechende Aufzeichnungen über Pönalezahlungen zu führen und dies in ihrem Jahresbericht festzuhalten. Eingehobene Pönalen sind der jeweiligen Koordinierungsstelle unverzüglich zu überweisen, sie sind für deren Kontrollaufgaben zu verwenden.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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