Wird vom Zulassungsbesitzer eine Person benannt, welche die Auskunft erteilen kann, so trifft diese die Auskunftspflicht. Benennt diese Person eine weitere Person als diejenige, welche die Auskunft erteilen kann, dann ist der Tatbestand der Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 durch den Zulassungsbesitzer erfüllt, eine weitere Nachforschung durch eine Kette von Anfragebriefen hat seitens der Behörde zu unterbleiben.