Mit der bloßen Behauptung, dass das Lenkerauskunftsschreiben von ihr zur Post gegeben worden und ohne ihr Verschulden auf dem Postweg verloren gegangen sei, kann sich die Beschuldigte nicht entschuldigen. Da die Beförderung der schriftlichen Lenkerauskunft durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt (VwGH 31.1.1996, 93/03/0156), ist im Hinblick auf die behauptete Postaufgabe eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Absenders abzuleiten. Dies bedeutet, dass er die rechtzeitige Postaufgabe der Lenkerauskunft nicht bloß zu behaupten, sondern durch Vorlage geeigneter Beweismittel (z.B. einen Postaufgabeschein) auch zu belegen hat.