TE UVS Salzburg 2000/05/10 7/11002/11-2000th

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Veröffentlicht am 10.05.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Frau Anke F, vertreten durch Rechtsanwalt Michael A. G. in D-F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 11.1.2000, Zahl 2/6/369-3073-1999, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßnahme vollinhaltlich bestätigt, dass das im Strafvorwurf angeführte Zustelldatum des Lenkerbekanntgabeverlangens richtig ?17.6.1999? zu lauten hat.

Im Übrigen bleibt der Spruch unverändert.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 700,-- (entspricht ? 50,87) zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen F-AH 282 (D) der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg auf schriftliches Verlangen vom 30.4.1999, zugestellt am 16.6.1999, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nicht bekannt gegeben, wer dieses Fahrzeug am 2.3.1999 um 17.53 Uhr auf der Tauernautobahn A10, bei Strkm 103,5 in Fahrtrichtung Villach gelenkt hat bzw. keine Person benannt, welche die gewünschte Auskunft erteilen könnte.

 

Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG begangen und wurde hiefür über die Beschuldigte gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in Höhe von S 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte durch ihren Rechtsvertreter eine Berufung eingebracht. Darin führt sie an, dass sie zur vorgeworfenen Tatzeit nicht auf der Tauernautobahn A10 bei Strkm 103,5 gewesen sei. Sie habe daher keine Übertretung gemäß § 103 Kraftfahrgesetz begangen. Weiterhin habe Sie bereits geschrieben, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren sei. Sie gehe davon aus, dass keine Beweismittel zur Verfügung stehen, aus welchen sich ergebe, dass eine Frau das Fahrzeug gefahren habe. Darüber hinaus werde mitgeteilt, dass sie Hausfrau sei und über kein eigenes Einkommen verfüge.

 

Im weiteren Verfahren brachte der Beschuldigtenvertreter vor, dass der Täter der Übertretung ein Mann, nämlich Herr Piero R mit einer näher angeführten Adresse in Florenz gewesen sei. Dieser habe zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug seiner Mandantin gefahren.

 

Der Beschuldigtenvertreter wurde daraufhin von der Berufungsbehörde am 14.3.2000 unter Hinweis, dass im Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg kein Schreiben der Beschuldigten über die Bekanntgabe eines Lenkers aufliege, ersucht, das in der Berufung erwähnte Schreiben der Beschuldigten (allenfalls mit Postaufgabeschein) vorzulegen. Der Beschuldigtenvertreter übermittelte daraufhin die Kopie eines mit 21.6.1999 datierten Schreibens, unterfertigt mit Anke B (geb. F), worin ein Herr Piero R in , Via d G, I-F, als Fahrer ihres Pkw am 2.3.1999 um 17.30 Uhr auf der Tauernautobahn angegeben wird. Ergänzend dazu führte der Beschuldigtenvertreter in einem Begeleitschreiben aus, dass die Beschuldigte dieses Schreiben direkt an die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg gesandt habe, sie zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet Frau B gewesen sei und somit vielleicht unter dem Namen B keine Zuordnung gefunden habe werden können. Ein Postaufgabeschein oder ein sonstiger Nachweis über die Postaufgabe dieses Schreibens wurde dabei nicht übermittelt.

 

Mit diesem Vorbringen des Beschuldigtenvertreters konfrontiert gab die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg an, dass mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass das Schreiben der Beschuldigten vom 21.6.1999 bei der Behörde eingelangt sei. Wäre es eingelangt, wäre es auch mit Sicherheit dem richtigen Strafakt zugeordnet worden, zumal durch Angabe der Aktenzahl auf den gegenständlichen Strafakt Bezug genommen worden sei und ein Anschluss dieses Schreibens an einen anderen Akt daher ausgeschlossen werden könne.

 

Dem Beschuldigtenvertreter wurde daraufhin von der Berufungsbehörde die Möglichkeit gewährt, dazu Stellung zu nehmen. In seinem Schreiben 3.5.2000 beantragte er für den Fall, dass das Schreiben seiner Mandantin vom 21.6.1999 nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg eingegangen sei, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bezüglich der versäumten Stellungnahmefrist. Im Übrigen führte er aus, dass die Beschuldigte ihrer Verpflichtung nachgekommen sei und gegenüber der Behörde den Fahrer zur Tatzeit angegeben habe. Wenn dieses Schreiben auf dem Postwege verloren sein sollte, so sei dies ohne Verschulden der Beschuldigten geschehen. Sie sei daher so zu stellen, als ob das Schreiben pünktlich eingegangen wäre.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen F-AH 283, welches auf die Beschuldigte zugelassen ist, am 2.3.1999 um 17.53 Uhr auf der A10 Tauernautobahn bei Straßenkilometer 103,5 in einem verordneten 100 km/h Geschwindigkeitsbereich mit einer Geschwindigkeit von 148 km/h mittels geeichtem Verkehrslasermessgerät gemessen wurde. Nach erfolgter Halterermittlung hat die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg die Beschuldigte als Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges mit Schreiben vom 30.4.1999 aufgefordert, schriftlich innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer das Fahrzeug zur näher angeführten Zeit am genannten Ort gelenkt habe. Diese Lenkerbekanntgabeaufforderung wurde nach nicht gelungener Zustellung im direkten Postweg (das Schriftstück wurde von der Beschuldigten nicht behoben) über das Regierungspräsidium Gießen am 17.6.1999 mittels Postzustellungsurkunde durch Niederlegung zugestellt. Eine Antwort der Beschuldigten ist nach Aktenlage nicht erfolgt, worauf die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg der Beschuldigten mit Schreiben vom 29.11.1999 die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG mit der Möglichkeit vorwarf, sich binnen zwei Wochen schriftlich zu rechtfertigen. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung wurde der Beschuldigten laut im Akt aufliegenden internationalen Rückschein am 4.12.1999 persönlich zugestellt. Eine Rechtfertigung ist nicht erfolgt und hat die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg am 11.1.2000 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die Beschuldigte zunächst damit, dass nicht sie sondern ein Mann das Fahrzeug zur näher angeführten Zeit gelenkt und sie somit keine Übertretung begangen habe. Dieses Vorbringen geht ins Leere, da der Strafvorwurf des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens nicht das Grunddelikt (die angezeigte Geschwindigkeitsüberschreitung am 2.3.1999 auf der Tauernautobahn), sondern die Nichterteilung der geforderten Lenkerauskunft durch die Zulassungsbesitzerin (Fahrzeughalterin) ist.

 

In weiterer Folge bringt die Beschuldigte vor, ihrer Lenkerbekanntgabeverpflichtung nachgekommen zu sein und mit Schreiben vom 21.6.1999 den Lenker bekannt gegeben zu haben. Selbst wenn dieses Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen sein sollte, sei dies ohne ihr Verschulden geschehen und sie so zu stellen, als ob das Schreiben pünktlich eingegangen wäre.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Auskunftspflicht immer erst dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlichrechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen. Das gilt auch für eine im Postweg übermittelte schriftliche Auskunft. Die Post ist nur als Hilfsorgan des Auskunftspflichtigen zur Beförderung seiner Nachricht anzusehen. Ein Zulassungsbesitzer, dessen Auskunft auf dem Postweg verloren gegangen ist, kann sich nicht darauf berufen, er habe seiner Auskunftspflicht durch einmalige Postaufgabe bereits genüge getan (VwGH 15.9.1995, 95/17/0211).

 

Im vorliegenden Fall geht die Berufungsbehörde davon aus, dass tatsächlich eine Lenkerauskunft der Beschuldigten bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg nicht eingelangt ist. Die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg hat dazu schlüssig dargetan, dass das nachträglich vorgelegte Schreiben der Beschuldigten vom 21.6.1999, auf dem die Aktenzahl der Lenkeranfrage aufscheint, dem richtigen Verfahrensakt zugeordnet worden wäre.

Mit der bloßen Behauptung, dass das Lenkerauskunftsschreiben von ihr zur Post gegeben worden und ohne ihr Verschulden auf dem Postweg verloren gegangen sei, kann sich die Beschuldigte nicht entschuldigen. Da die Beförderung der schriftlichen Lenkerauskunft durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt (VwGH 31.1.1996, 93/03/0156), ist im Hinblick auf die behauptete Postaufgabe eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Absenders abzuleiten. Dies bedeutet, dass er die rechtzeitige Postaufgabe der Lenkerauskunft nicht bloß zu behaupten, sondern durch Vorlage geeigneter Beweismittel (z.B. einen Postaufgabeschein) auch zu belegen hat. Im vorliegenden Fall wurden solche Beweismittel (z.B. ein Postaufgabeschein) durch die Beschuldigte trotz ausdrücklicher Einladung nicht vorgelegt. Der Beschuldigtenvertreter ist bis auf die lapidare Feststellung, dass die Beschuldigte das Schreiben direkt der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg übermittelt habe, auch nicht näher auf die Postaufgabe eingegangen. Die Beschuldigte selbst hat bereits vor der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses in der ihr am 4.12.1999 persönlich zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung von dem Vorwurf der Nichterteilung der geforderten Lenkerauskunft Kenntnis erlangt und darauf nicht reagiert. In Würdigung dieser Umstände geht die Berufungsbehörde bezüglich des nachträglich behaupteten Absendens der Lenkerauskunft von einer Schutzbehauptung aus.

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beschuldigte als Zulassungsbesitzerin (Fahrzeughalterin) auf das ihr zugestellte Aufforderungsschreiben somit nicht reagiert, weshalb die vorgeworfene Übertretung (Nichterteilung der geforderten Lenkerauskunft) als erwiesen angenommen wird.

 

Zur Strafbemessung ist folgendes festzuhalten:

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 134 Abs 1 KFG ist für die vorliegende Übertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- möglich. Durch das Verhalten der Beschuldigten wurde die Ahndung einer beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung vereitelt. Dies stellt bereits einen bedeutenden Unrechtsgehalt dar.

An subjektiven Strafbemessungskriterien ist die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten in Österreich zu werten. Besondere erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Die Beschuldigte gab in der Berufung an, als Hausfrau über kein eigenes Einkommen zu verfügen.

Insgesamt erweist sich aber trotzdem die mit S 3.500,-- ohnedies noch im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe in Anbetracht des erwähnten Unrechtsgehaltes nicht unangemessen. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen auch vor allem spezialpräventive Erwägungen, um die Beschuldigte in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen abzuhalten.

Schlagworte
§ 103 Abs 2 KFG; Mitwirkungspflicht des Absenders bei Postaufgabe der Lenkerauskunft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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