RS UVS Kärnten 2000/05/24 KUVS-527/3/99

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Veröffentlicht am 24.05.2000
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Rechtssatz

Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens besteht auch eine Mitwirkungspflicht der Parteien. Besonders in Fällen, in denen eine Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, als Lenker bei der Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG genannt wird, verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren; bei erfolglosen Zustellversuchen an die genannte Person ist der Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen (vgl. z.B. u.a. VwGH 24.6.1994, Zahl: 94/02/0140). Grundsätzlich wird von einem Zulassungsbesitzer erwartet, sein Fahrzeug nur Personen zu überlassen, die ihm näher bekannt sind. Bleibt ein Zustellversuch an die angegebene Person an der angegebenen Adresse im Ausland erfolglos - Vermerk an der Rücksendung:

"Anschrift ungenügend" - so liegt es am Beschuldigten durch geeignete Beweismittel (zB notariell beglaubigte Erklärung der genannten Person, Konkretisierung der Anschrift usw.) die Richtigkeit seiner Angaben darzulegen.

Schlagworte
Lenker, Lenkerauskunft, Lenkeranschrift, Anschrift, ausländische Anschrift, Zustellung, erfolglose Zustellung, Zulassungsbesitzer, ausländischer Lenker, Mitwirkung, Mitwirkungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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