Macht der Beschuldigte eine im Ausland lebende Person als Lenker des Kraftfahrzeuges der Behörde namhaft und scheitert der Versuch der Behörde, mit dem vom Beschuldigten angegebenen Lenker in Kontakt zu treten, so ist der Zulassungsbesitzer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt im Inland zur fraglichen Zeit - darüber hinaus aber auch die Überlassung des Fahrzeuges an diese - glaubhaft zu machen. Geschieht das nicht, so verantwortet der Beschuldigte die Verletzung des § 103 Abs. 2 KFG.