Der Beschuldigte hat durch die Mitteilung an die Behörde, dass ein "naher Verwandter" das Fahrzeug gelenkt hat, seiner Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG nicht entsprochen, da dass auf § 38 VStG gestützte Entschlagungsrecht gemäß der im § 103 Abs. 2 KFG enthaltenen Verfassungsbestimmungen, das Recht auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurückzutreten hat.