Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Peter Nußbaumer über die Berufung von Herrn Dr. Michael K, vertreten durch RA Dr. Alexander S, Zell am See, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 1.2.2001, Zahl 6/369-5484-2000, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 600,-- (? 43,60) zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen ZE-689AM auf schriftliches Verlangen der Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, mit dem Sitz in A 5700 Zell am See (Tatort), Stadtplatz 1, vom 21.11.2000, zugestellt am 23.11.2000 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 27.6.2000 ab 00:02 Uhr das Kraftfahrzeug in Maishofen, aus Richtung Kammererstraße kommend in Fahrtrichtung Gemeindestraße ?am Feld? und weiter auf der Kirchhamer Straße in Richtung B 311 und auf der B 311 in Richtung Saalfelden, gelenkt hat.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG wurde über den Beschuldigten gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Stunden, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter die nachfolgende Berufung eingebracht:
?In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis vom 01.02.2001, dem Beschuldigtenvertreter am 06.02.2001 zugestellt, fristgerecht nachstehende
Berufung
an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg
Als Berufungsgründe geltend gemacht werden
? unrichtige Sachverhaltsfeststellung
? unrichtig rechtliche Beurteilung
? inhaltliche Rechtswidrigkeit
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ZE-689 AM auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 21.11.2000, zugestellt am 23.11.00, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 27.06.00, ab 00:02 Uhr, das Kraftfahrzeug in Maishofen gelenkt und hiedurch gegen § 103 Abs 2 KFG verstoßen habe.
Der Tatvorwurf ist unrichtig.
1. Der Beschuldigte ist nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ZE-689 AM. Das Kraftfahrzeug steht im Sonderbetriebsvermögen des Dr. Alexander S. Das Kraftfahrzeug wird ihm sowohl steuerlich als auch zivilrechtlich alleine zugeschrieben. Der Beschuldigte hat auch keine tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug. Allein verfügungsberechtigt und im Besitz eines Zulassungsscheines ist Dr. Alexander S. Ein weiterer Zulassungsschein wurde von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See nicht ausgestellt. Als Zulassungsbesitzer kann nur derjenige bezeichnet werden, dem durch das Überlassen des zulassungscheines das Recht verliehen worden ist, das Fahrzeug im Rahmen der bestehenden Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden und andere Personen zur Verwenung zu überlassen (OLG Wien, 30.03.1985, ZVR 1986/39).
Mangels Eigenschaft als Zulassungsbesitzer kann der Beschuldigte somit auch nicht gegen § 103 Abs 2 KFG verstoßen haben.
2. Darüber hinaus wurde die Rechtsanwaltskanzlei K & S bereits am 27.06.2000 durch die Gendarmeriebeamten Insp. Ernst M und Insp. Christine K aufgesucht und nach dem Lenker zum Vorfallszeitpunkt gefragt.
Nachdem Dr. Michael K vorerst keine Auskunft erteilen konnte, wem das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen worden ist, gaben die beiden Gendarmeriebeamten an, am Nachmittag nochmals nachzufragen. Eine nochmalige Anfrage durch die Gendarmeriebeamten ist nicht erfolgt.
Beweis: - Insp. Ernst M
- Insp. Christine K
Somit wurde der Lenkerauskunft bereits am 27.06.2000 gegenüber den Gendarmeriebeamten Folge geleistet.
3. Die Behörde fragte sodann sowohl am 28.09.2000 sowie am 21.11.2000 nach dem Fahrzeuglenker nach. Die zweite Lenkererhebung vom 21.11.2000 ist bereits mit der Lenkererhebung vom 28.09.2000 subsumiert, sodaß die zweite Lenkerauskunft als nicht gegenständlich zu betrachten ist.
Immerhin hat die Behörde und die Gendarmeriebeamten dreimal nach einer Lenkerauskunft hinsichtlich des Vorfalls vom 27.06.2000 angefragt.
Darüber hinaus entspricht die Lenkerauskunft vom 28.09.2000 und vom 21.11.2000 nicht den gesetzten Erfordernissen des § 103 Abs 2 KFG. Ist eine Auskunft nicht dem Gesetz entsprechend verlangt worden, so ist eine etwaige unrichtige (unvollständige) Auskunft nicht strafbar.
5. Darüber hinaus ist bei einer erstmaligen Verurteilung wegen falscher Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG die Strafe nicht schuldangemessen.
Der Beschuldigte ist, wie die Behörde selbst ausführt,unbescholten. Wie bei einer erstmaligen Übertretung gegen § 103 Abs 2 KFG bereits eine derartig hohe Strafe verhängt werden konnte, ist dem Berufungswerben nicht nachvollziehbar, sodaß nachstehende
ANTRÄGE
an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg gestellt werden:
Der Unabhängige Verwaltungssenat wolle das a) Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten - gegebenenfalls nach Durchführung weiterer Beweise - gemäß § 45 VStG zur Einstellung zu bringen und den Beschuldigtenvertreter hievon zu verständigen.
b) in eventu: Die Strafhöhe auf einen schuldangemessenen Betrag herabsetzen.
Zell am See, am 20.02.01 Dr. Michael K?
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und führte darin der Vertreter des Beschuldigten ergänzend aus, dass die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 28.9.2000 dem Gesetz entsprechend auch an natürliche Personen ergangen sei und infolge dessen jene vom 21.11.2000 an den Beschuldigten nicht mehr zulässig gewesen sei. Wegen desselben Strafvorwurfes sei auch gegen Herrn Dr. Michael K nicht rechtskräftig ein Verwaltungsstrafverfahren geführt worden und sei eine Bestrafung von zwei Personen wegen ein und derselben Tat nicht rechtens.
Hiezu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat in einer gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung fest:
Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Zum vorliegenden Fall ist vorauszuschicken, dass für das Fahrzeug ZE-689AM zwei Zulassungsbesitzer existieren. Als einer dieser wurde der Beschuldigte mit Schreiben vom 21.11.2000 durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See zur Lenkerbekanntgabe im Sinne von 103 Abs 2 KFG aufgefordert.
Zutreffend ist, dass auch mit Schreiben vom 28.9.2000 eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. K Michael/Dr. S Alexander ergangen ist. Entgegen den Ausführungen in der Berufung und im weiteren Berufungsverfahren ist diese Aufforderung vom 28.9.2000 nicht als den Bestimmungen des § 103 Abs 2 KFG entsprechend anzusehen, da die Rechtsanwaltskanzlei nicht Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges sein kann und aus dieser Lenkeranfrage auch nicht hervorgeht, wer (welche Person im juristischen Sinne) als Zulassungsbesitzer durch die anfragende Behörde als auskunftspflichtig erachtet wird, dies allenfalls unter Zugrundelegung eines allfälligen Vertretungsverhältnisses. Aus dieser Lenkeranfrage vom 28.9.2000 kann jedenfalls keine Konsumation des der Behörde einmalig zustehenden Anfragerechtes im Sinne von § 103 Abs 2 KFG erkannt werden.
Schon gar nicht der Behörde im Sinne einer Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG zuzurechnen sind die Recherchen der Organe der Gendarmerie im Zusammenhang mit der nachfolgenden Anzeige vom 30. Juni 2000. Folglich ist die Lenkeranfrage an den Beschuldigten vom 20.11.2000 als die erstmalige Anfrage im Sinne der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG zu betrachten und war der Beschuldigte als unbestrittener Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges im Sinne dieser Bestimmung auskunftspflichtig. Dieser Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe ist er ebenso unstrittig nicht nachgekommen und ist daher von einem tatbildlichen Sachverhalt im Sinne einer Übertretung von § 103 Abs 2 KFG auszugehen und somit der angefochtene Schuldspruch zu bestätigen.
Wenn im weiteren Berufungsvorbringen noch darauf hingewiesen wurde, dass in Ansehung eines weiteren Strafverfahrens gegen Herrn Dr. Michael K eine Doppelbestrafung vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein und dieselbe Tat handelt, sondern dass dieses erwähnte Verfahren eben aus der Nichtbeantwortung der an ihn gerichteten Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe resultiert und daher nicht von ein und derselben Tat auszugehen ist.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
In Bezug auf die Strafbemessung vermag zum vorliegenden Fall keine Unangemessenheit erkannt werden. Der erstinstanzliche Strafbetrag in Höhe von S 10.000,-- befindet sich noch im Bereich des unteren Drittels des hiefür vorgesehenen Strafrahmens von bis zu S 30.000.--. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein in Ansehung der vorliegenden Übertretung (Verweigerung der Lenkerauskunft) von einer solchen mit nicht zu vernachlässigendem Unrechtsgehalt auszugehen ist und somit allein deshalb keine Unangemessenheit im Sinne von § 19 Abs 1 VStG zu erkennen ist.
Bei der Berücksichtigung der subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne von § 19 Abs 2 VStG sind keine besonderen Milderungsgründe bekannt geworden. Andererseits scheinen über den Beschuldigten allein aus den Jahren 1997 bis 2000 insgesamt zwölf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen von verkehrsrechtlichen Übertretungen, davon fünf einschlägige Übertretungen betreffend die Verweigerung der Lenkerauskunft im auch hier gegenständlichen Sinn. Spezialpräventive Aspekte zur Strafbemessung treten daher besonders in den Vordergrund und wäre unter diesem Gesichtspunkt auch eine weitere Ausschöpfung des Strafrahmens, als nicht unangemessen oder rechtswidrig im Sinne von § 19 VStG zu betrachten. Als Verschulden ist dem Beschuldigten angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen der Auskunftsverweigerung in der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zumindest die grob fahrlässige bzw. bedingt vorsätzliche Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen. Bei der Berücksichtigung der Einkommens-, und Vermögensverhältnisse war mangels diesbezüglicher Angaben von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen und kann auch aus den Sorgepflichten für eine Gattin und drei Kinder kein ausschlaggebender strafbetragsreduzierender Aspekt erkannt werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass eine Geldstrafe über S 5.000.?mit rechtskräftiger Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 5.7.2000 den Beschuldigten nicht von der Begehung der hier verfahrensgegenständlichen Entscheidung abhalten vermochte und somit künftig eine Anwendung von § 134 Abs 1 3. bis 4. Satz KFG in Erwägung zu ziehen sein wird.
Ein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der im gegenständlichen Verfahren erstinstanzlich festgesetzten Geldstrafe kann jedenfalls nicht erkannt werden.