RS UVS Steiermark 2000/08/09 30.5-89/1999

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Veröffentlicht am 09.08.2000
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Rechtssatz

Die Nichtbeantwortung einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG wird durch die irrtümliche Annahme des Zulassungsbesitzers nicht entschuldigt, wonach der frühere Fahrzeugbesitzer, dem der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bereits vor dem Zeitpunkt der Lenkeranfrage und des angefragten Lenkens mit den Papieren und einer Vollmacht zum Abmelden zurückgegeben habe, diese Abmeldung bereits vorgenommen hätte. Es obliegt nämlich dem Zulassungsbesitzer, für eine Abmeldung des Fahrzeuges zu sorgen bzw sich zu vergewissern, dass diese erfolgt ist. Andernfalls bleibt der Zulassungsbesitzer nach § 103 Abs 2 KFG verpflichtet, der anfragenden Behörde innerhalb der in der Lenkeranfrage angeführten Frist den früheren Fahrzeugbesitzer als Auskunftspflichtigen für die Lenkerbekanntgabe mit Namen und Anschrift bekanntzugeben, da aufgrund der Übergabe des Kraftfahrzeuges diese Person die Auskunftspflicht getroffen hätte. Vgl VwGH 25.4.1997, 97/02/0117, wonach die Verpflichtung des § 103 Abs 2 KFG sogar einen ehemaliger Zulassungsbesitzer nach der Fahrzeugabmeldung trifft, wenn diese Person zum behördlich angefragten Lenkzeitpunkt noch Zulassungsbesitzer (des noch angemeldeten Fahrzeuges) war.

Schlagworte
Lenkeranfrage Auskunftspflicht Rechtsirrtum
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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