Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 103 Abs 2 KFG stellt die Eigenschaft dar, nach der der zu Bestrafende verpflichtet gewesen wäre, den Lenker bekanntzugeben. In der Regel ist dies die Eigenschaft als Zulassungsbesitzer. Eine derartige Pflicht kann jemanden aber auch als Auskunftspflichtigen treffen oder im Falle von Probe- und Überstellungsfahrten als Besitzer dieser Bewilligung. Da der L.GesmbH nach den Speicherauszügen der Bupol K. Überstellungsfahrten bewilligt wurden und zu diesem Zweck ein Überstellungskennzeichen ausgegeben wurde, hätten sowohl die Lenkeranfrage als auch der Tatvorwurf so formuliert werden müssen, dass die L.GesmbH als Besitzerin der Bewilligung von Überstellungsfahrten des Fahrzeuges mit dem Überstellungskennzeichen K. zur Lenkerbekanntgabe verpflichtet war. Somit war es verfehlt, die GesmbH in der Lenkeranfrage bzw im Tatvorwurf "als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen K." zu bezeichnen. Eine entsprechende Richtigstellung ist dem UVS verwehrt.