Die Lenkeranfrage hat derart zu lauten, dass vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber verlangt wird, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, sodass es dort zu einem näher umschriebenen Zeitpunkt bzw. Zeitraum gestanden ist. Bezieht sich die Anfrage auf einen Zeitraum, während dem das Fahrzeug bereits abgestellt war, entspricht das Auskunftsverlangen nicht dem Gesetz und konnte dieses Schreiben keinerlei Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers auszulösen und kann daher der Beschuldigten schon aus diesem Grund eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz nicht zur Last gelegt werden. (Einstellung des Verfahrens)