RS UVS Salzburg 2000/06/29 7/11084/2-2000th

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Rechtssatz

Der im Text der gegenständlichen Lenkeranfrage zusätzlich angeführte Ausdruck ?(Übertretung: Geschwindigkeitsübertretung)? ist bei objektiver Betrachtung nur als allgemeiner Hinweis auf den Grund der Lenkeranfrage - nämlich eine festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung - zu deuten, zumal der Ausdruck nicht durch eine anreihende Konjunktion mit der Frage nach dem Lenker verbunden, sondern in Klammer als erklärender Zusatz angeführt ist (siehe DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, 21. Aufl., Seite 41,  R 61 der Richtlinien zur Rechtschreibung, Zeichensetzung und Formenlehre in alphabetischer Reihenfolge). Die Frage nach dem Lenker wurde somit im Gegensatz zum Sachverhalt des VwGH-Erkenntnisses vom 15.9.1999, 99/03/0090 nicht mit einem konkreten Tatvorwurf einer Geschwindigkeitsübertretung junktimiert. Die zusätzliche Angabe des Anfragegrundes wäre zwar gemäß § 103 Abs 2 KFG entbehrlich gewesen, begründet aber keine Rechtswidrigkeit der sonst dem Gesetz entsprechenden Lenkeranfrage.

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§ 103 Abs 2 KFG; Die zusätzliche Angabe des Anfragegrundes ?(Übertretung: Geschwindigkeitsübertretung)? wäre zwar gemäß entbehrlich gewesen, begründet aber keine Rechtswidrigkeit der sonst dem Gesetz entsprechenden Lenkeranfrage.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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