TE UVS Steiermark 2000/08/24 30.11-27/2000-2

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Veröffentlicht am 24.08.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn H L, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 17.2.2000, GZ.: 15.1 98/2480, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird der Berufung folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Das Landesgendarmeriekommando Steiermark -

Verkehrsabteilung zeigte am 7.5.1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Murau an, dass der Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen K am 20.4.1998 um 13.47 Uhr auf der B 83 bei Strkm 18,400 im Gemeindegebiet von Dürnstein die im Ortsgebiet von Wildbad Einöd zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten habe. Am 22.6.1998 erließ die Bezirkshauptmannschaft Murau gegen die F L GesmbH eine Anonymverfügung mit einer Geldstrafe von S 700,--. Da der Strafbetrag nicht eingezahlt wurde, fragte die Bezirkshauptmannschaft Murau bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt an, wer Zulassungsbesitzer des LKWs mit dem Kennzeichen K ist. Aus dem Auszug aus der Zulassungsdatei ist ersichtlich, dass der F L GesmbH das Überstellungskennzeichen K zugeordnet war, wobei als Anmeldedatum der 20.4.1998 und als Abmeldedatum der 29.6.1998 aufscheint. Am 10.8.1998 richtete die Erstbehörde an die F L GesmbH eine Lenkeranfrage und ersuchte das Unternehmen als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen K der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort lenkte. Die F L GesmbH teilte daraufhin mit, dass auf obiges Kennzeichen keines unserer Fahrzeuge angemeldet ist. Daraufhin erließ die Erstbehörde am 21.9.1998 gegen den Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F L GesmbH eine Strafverfügung wegen einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG. Im rechtzeitig eingebrachten Einspruch verwies der Berufungswerber darauf hin, dass das Unternehmen niemals einen in seinem Besitz befindlichen Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen K angemeldet hätte. Eine weitere Anfrage bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt ergab, dass die F L GesmbH um die Bewilligung von Überstellungsfahrten angesucht habe und daraufhin das Kennzeichen K der F L GesmbH zugewiesen wurde. Schließlich erließ die Erstbehörde am 17.2.2000 ein Straferkenntnis gegen den Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F L GesmbH mit dem Tatvorwurf, dass dieses Unternehmen als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen K mit Schreiben vom 19.8.1998 aufgefordert worden sei, innerhalb von 14 Tagen der Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 20.4.1998 um 13.47 Uhr in Wildbad Einöd auf der B 83 auf Höhe Strkm 18,400 gelenkt oder abgestellt habe. Er wäre als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen. Er habe bis 26.8.1998 keine richtige Auskunft erteilt, da das gegenständliche Fahrzeug entgegen seiner Angaben sehr wohl auf die obgenannte Firma zugelassen gewesen sei. Wegen einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG verhängte die Erstbehörde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest).

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei er ausführte, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Es werde bestritten, dass die F L GesmbH per 20.4.1998 das Überstellungskennzeichen K zugewiesen gehabt habe. Im Übrigen werde die ordnungsgemäße Zustellung der Lenkererhebung bestritten. Ihm als handelsrechtlichen Geschäftsführer sei diese Lenkererhebung nicht in die Hände gekommen. Als all diesen Gründen werde beantragt, das Verfahren einzustellen.

Ausgehend von diesem geschilderten, auf der Aktenlage beruhenden Sachverhalt geht die Berufungsbehörde bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen aus:

§ 46 KFG Überstellungsfahrten

(1) (Allgemeines) Die Behörde hat Personen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ihren Aufenthalt haben, die Bewilligung zu erteilen, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind oder für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs 2) zugewiesen wurde, vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dies für Fahrten zur Überstellung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, zu Überstellungsfahrten, erforderlich ist, oder wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird.

(2) (Voraussetzungen; Kennzeichen; Dauer) Die Bewilligung (Abs 1) darf bei nicht zugelassenen Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen, für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs 2) zugewiesen wurde, nur erteilt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs 1 beigebracht wurde; bei nicht zugelassenen Fahrzeugen gilt § 56 Abs 1 sinngemäß. Bei der Erteilung der Bewilligung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen das Fahrzeug bei diesen Fahrten zu führen hat. Diese Kennzeichen sind Überstellungskennzeichen (§ 48 Abs 1) und dürfen nur bei Überstellungsfahrten (Abs 1) geführt werden. Die Bewilligung ist für die beantragte Dauer, höchstens jedoch für drei Wochen zu erteilen. Die §§ 43 und 44 gelten sinngemäß.

(4) (Überstellungsfahrtschein) Über die Erteilung der Bewilligung (Abs 1) ist eine Bestätigung, der Überstellungsfahrtschein, auszustellen. Bei der Ausstellung sind die Bestimmungen des § 41 über den Zulassungsschein sinngemäß anzuwenden.

(5) (Erlöschen) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (Abs 1) so sind die Kennzeichentafeln mit den Überstellungskennzeichen und der Überstellungsfahrtschein (Abs 4) der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich ihr Besitzer seinen Aufenthalt hat, abzuliefern.

Gemäß § 48 Abs 1 KFG ist für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger bei der Zulassung ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs 2) zuzuweisen.

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 103 Abs 2 KFG stellt die Eigenschaft dar, nach der der zu Bestrafende verpflichtet gewesen wäre, eine entsprechende Auskunft zu erteilen. Dies wird in der Regel die Eigenschaft als Zulassungsbesitzer sein, eine derartige Pflicht kann jemanden aber auch als Auskunftspflichtigen treffen oder im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten eben als Besitzer der entsprechenden Bewilligung. Aus den Speicherauszügen der Bundespolizeidirektion Klagenfurt ist eindeutig zu entnehmen, dass der F L GesmbH Überstellungsfahrten bewilligt wurden und zu diesem Zweck ein Überstellungskennzeichen ausgegeben wurde. Die belangte Behörde hätte daher im Verwaltungsstrafverfahren sowohl die Lenkeranfrage als auch den Tatvorwurf richtigerweise so formulieren müssen, dass die F L GesmbH als Besitzerin der Bewilligung von Überstellungsfahrten des Fahrzeuges mit dem Überstellungskennzeichen K nach der Zustellung der Lenkeranfrage innerhalb von 14 Tagen der Behörde bekannt geben hätte müssen, wer das angeführte Fahrzeug gelenkt hat. Für diese Übertretung wäre der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F L GesmbH verantwortlich gewesen.

Eine Richtigstellung der Anfrage bzw. des Tatvorwurfs ist der Berufungsbehörde verwehrt.

Aus den dargelegten Gründen war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Lenkeranfrage Auskunftspflicht Eigenschaft Überstellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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