Wer mitteilt, dass er das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht selbst gelenkt hat, er auch nicht in der Lage sei, bekannt zu geben, wer der Fahrer gewesen ist und er auch eine Auskunftsperson nicht benennen kann, so hat er keine Lenkerauskunft erstattet, so dass er den Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG verwirklicht hat.