Im Fall der Zulassungsbesitzergemeinschaft haben alle Zulassungsbesitzer die damit verbundenen Verpflichtungen wahrzunehmen (vgl VwGH 18.9.1981, VwSlg 10542/A) Interne Vereinbarungen der Fahrzeugbesitzer über die Nutzung des Fahrzeuges oder Angaben gegenüber den Finanzbehörden ändern an der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die beide Zulassungsbesitzer ab der Zulassung treffen, nichts. Es trifft daher auch beide die Pflicht zur Lenkerauskunft.