RS UVS Salzburg 2000/06/11 7/11389/8-2001nu

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Veröffentlicht am 11.06.2000
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Rechtssatz

Im Fall der Zulassungsbesitzergemeinschaft haben alle Zulassungsbesitzer die damit verbundenen Verpflichtungen wahrzunehmen (vgl VwGH 18.9.1981, VwSlg 10542/A) Interne Vereinbarungen der Fahrzeugbesitzer über die Nutzung des Fahrzeuges oder Angaben gegenüber den Finanzbehörden ändern an der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die beide Zulassungsbesitzer ab der Zulassung treffen, nichts. Es trifft daher auch beide die Pflicht zur Lenkerauskunft.

Schlagworte
§ 103 Abs 2 KFG; Im Fall der Zulassungsbesitzergemeinschaft haben alle Zulassungsbesitzer die damit verbundenen Verpflichtungen wahrzunehmen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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