Der Beschuldigte erfüllt den ihm zur Last gelegten Tatbestand, wenn er mit seiner erteilten Auskunft zwar dem Auskunftsverlangen der Behörde formell nachkommt, die erteilte Auskunft jedoch inhaltlich nicht den Kriterien des § 103 Abs. 2 KFG entsprach (vgl. VwGH vom 30.09.1998, 98/02/0070). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Vorschrift ist die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es handelt sich hiebei nicht um von einander zu unterscheidende strafbare Handlungen; es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass die begehrte Auskunft unterlassen wurde. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht darin zu erblicken, dass die belangte Behörde ihm vorgeworfen hat, es "unterlassen" zu haben, die begehrte Auskunft zu erteilen (VwGH vom 29.01.1992, 92/02/0017).