RS UVS Kärnten 2001/01/08 KUVS-570/4/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2001
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Rechtssatz

Erklärt der Beschuldigte aufgrund einer Einvernahme vor dem Gendarmerieposten

zu einem bestimmten Zeitpunkt und Ort das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben, so ist

dies eine unrichtige Lenkerauskunft dann, wenn der Beschuldigte im Zuge des

weiteren Verfahrens erklärt, dass nicht er sondern die Zeugin A gefahren ist und die Zeugin A im Beweisverfahren dies auch bestätigt.

Schlagworte
Lenker, Lenkerauskunft, Auskunft, Auskunftspflicht, Auskunftswahrheit, falsche Auskunft, unrichtige Lenkerauskunft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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