Erklärt der Beschuldigte aufgrund einer Einvernahme vor dem Gendarmerieposten
zu einem bestimmten Zeitpunkt und Ort das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben, so ist
dies eine unrichtige Lenkerauskunft dann, wenn der Beschuldigte im Zuge des
weiteren Verfahrens erklärt, dass nicht er sondern die Zeugin A gefahren ist und die Zeugin A im Beweisverfahren dies auch bestätigt.