Im Verfahren hinsichtlich der Lenkerauskunft schlägt der Einwand des Beschuldigten, dass er sich auf das ihm nach deutschen Recht zustehende Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 1 StPO berufe, nicht durch, da Erfüllungsort der Auskunftserteilung der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft, ist. Da der Tatort somit in Österreich liegt, ist österreichisches Recht anzuwenden und normiert § 103 Abs. 2 (letzter Satz) KFG, dass gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten.