RS UVS Kärnten 2000/12/27 KUVS-1436/2/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.12.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Im Verfahren hinsichtlich der Lenkerauskunft schlägt der Einwand des Beschuldigten, dass er sich auf das ihm nach deutschen Recht zustehende Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 1 StPO berufe, nicht durch, da Erfüllungsort der Auskunftserteilung der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft, ist. Da der Tatort somit in Österreich liegt, ist österreichisches Recht anzuwenden und normiert § 103 Abs. 2 (letzter Satz) KFG, dass gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten.

Schlagworte
Auskunft, Auskunftspflicht, Auskunftserteilung, Lenker, Lenkerauskunft, Auskunftsverweigerung, Deutscher, Erfüllungsort, Behörde, Behördensitz, Tatort, Auskunftsverlangen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten