Ein Fahrzeughalter nach den deutschen Rechtsvorschriften ist hinsichtlich der in § 103 Abs 2 KFG normierten Verpflichtungen mit dem österreichischen Begriff ?Zulassungsbesitzer? gleich zu setzen, was bedeutet, dass die Verpflichtungen des § 103 Abs 2 KFG bei in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen den jeweiligen Fahrzeughalter treffen. Demgemäss ist auch das Auskunftsbegehren gemäß § 103 Abs 2 KFG in solchen Fällen an den Fahrzeughalter zu richten und dieser als Empfänger zu bezeichnen (vgl. dazu VwGH 20.12.1996, 96/02/0475). Dies gilt auch wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Zulassungsbesitzerin bzw. Fahrzeughalterin ist.