Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Obrist über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Rechtsanwälte ***, vom 28 01 2000, gegen das
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 12 01 2000, Zl 300-15623-1997, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Aufgrund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos f d Bgld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung richtete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See an die Zulassungsbesitzerin des
gegenständlichen Fahrzeuges, das ist die ***Gesellschaft mbH, ein Ersuchen um Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG. Dieses Ersuchen wurde dahingehend beantwortet, dass Herr *** am 12 11 1997 um 12 26 Uhr das Fahrzeug am angefragten Ort gelenkt habe. Auch seine näheren Daten und seine Wohnadresse wurden bekannt gegeben.
Die Bezirkshauptmannschaft erließ daraufhin eine Strafverfügung gegen
Herrn ***, worin ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde. Die Strafverfügung konnte jedoch nicht zugestellt werden, weil
Herr *** unbekannt verzogen war.
Daraufhin verfolgte die Bezirkshauptmannschaft den nunmehrigen Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der oben genannten Gesellschaft mbH und erließ gegen ihn einer Strafverfügung wegen Verweigerung der Lenkerauskunft. In seinem Einspruch rechtfertigte sich der Beschuldigte damit, dass das Fahrzeug vermietet
gewesen sei. Er legte auch eine Kopie des Mietvertrages vor, aus dem sich die der Behörde in der Lenkerauskunft bekannt gegebenen Daten ergeben und aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde. Außerdem recherchierte der Beschuldigte, dass der damalige Mieter des Fahrzeuges in der Justizanstalt Korneuburg einsaß. Die Bezirkshauptmannschaft richtete daraufhin am 16 04 1998 eine Anfrage an diese Justizanstalt, wann der
Genannte entlassen werde. Dann ruhte der Akt bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 12 01 2000.
Darin wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er es zu verantworten habe, dass der Bezirkshauptmannschaft die näher umschriebene Auskunft, wer am 12 11 1997 um 12 26 Uhr das gegenständliche Kraftfahrzeug an einem näher bezeichneten Ort gelenkt
habe, nicht erteilt wurde. Er wurde wegen Übertretung des § 103 Abs 2
KFG mit ATS 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) bestraft.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung kommt aus folgendem
Grund
Erfolg zu:
Gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG hat bei Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter ua die im § 103 Abs 2 angeführten
Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.
Gemäß § 103a Abs 2 KFG gilt § 103 Abs 2 sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters.
Sohin ist, wenn sich herausstellt, dass ein Fahrzeug ohne Beistellung
eines Lenkers vermietet wurde, entsprechend dieser lex specialis zur allgemeinen Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG der Zulassungsbesitzer zur
Bekanntgabe der Person des Mieters aufzufordern und wäre eine solche Verweigerung nach § 103a Abs 2 KFG strafbar. Im vorliegenden Fall wurde der Mieter vom Zulassungsbesitzer jedoch ohnehin bekannt gegeben. Dieser Mieter wäre zur Erteilung der Lenkerauskunft aufzufordern gewesen und hätte allenfalls er wegen einer diesbezüglich
falsch erteilten Auskunft gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG bestraft werden können. Der Zulassungsbesitzer ist in einem solchen Fall zur Bekanntgabe des Lenkers - so wie es ihm im Verfahren vorgeworfen wurde
- nicht verpflichtet, weil diese Pflicht den Mieter anstelle des Zulassungsbesitzers trifft. Es hatte daher die spruchgemäße Einstellung zu erfolgen.