RS UVS Wien 2000/05/26 03/P/4330/2000

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Veröffentlicht am 26.05.2000
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Rechtssatz

Es kommt für den Bereich der Lenkererhebung nach § 103 Abs 2 KFG dem polizeilichen Kennzeichen für die Beschreibung eines bestimmten Kfz die entscheidende Bedeutung zu. Durch das Kennzeichen wird - anders als etwa bloß durch Angabe der Marke - ein zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenktes Kfz so individualisiert, dass es keiner weiteren Angaben bedarf, um den Zulassungsbesitzer in die Lage zu versetzen, die Lenkererhebung beantworten zu können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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