Es kommt für den Bereich der Lenkererhebung nach § 103 Abs 2 KFG dem polizeilichen Kennzeichen für die Beschreibung eines bestimmten Kfz die entscheidende Bedeutung zu. Durch das Kennzeichen wird - anders als etwa bloß durch Angabe der Marke - ein zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenktes Kfz so individualisiert, dass es keiner weiteren Angaben bedarf, um den Zulassungsbesitzer in die Lage zu versetzen, die Lenkererhebung beantworten zu können.