RS UVS Kärnten 2000/05/29 KUVS-546/2/2000

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Veröffentlicht am 29.05.2000
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Rechtssatz

Scheint im Aufforderungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft A der Begriff "Zulassungsbesitzer" überhaupt nicht auf und enthält dieses Schreiben eine Reihe von missverständlichen Textpassagen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG stehen, entspricht ein solches Aufforderungsschreiben nicht den Erfordernissen des § 103 Abs. 2 KFG und vermochte dieses Schreiben daher keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers auszulösen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Lenker, Lenkerauskunft, Aufforderungsschreiben, Inhalt des Aufforderungsschreibens, Zulassungsbesitzer, Textpassage, Fahrzeuglenker
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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