Scheint im Aufforderungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft A der Begriff "Zulassungsbesitzer" überhaupt nicht auf und enthält dieses Schreiben eine Reihe von missverständlichen Textpassagen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG stehen, entspricht ein solches Aufforderungsschreiben nicht den Erfordernissen des § 103 Abs. 2 KFG und vermochte dieses Schreiben daher keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers auszulösen. (Einstellung des Verfahrens)