TE UVS Burgenland 2001/03/06 003/06/01012

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Obrist über die Berufung der Frau ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 21.02.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 19 02 2001, Zl 300-4584-2000, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit Schreiben vom 24 10 2000 hat die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf die *** GmbH aufgefordert, sie möge als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** schriftlich binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 26 08 2000 an einer näher bezeichneten Stelle der B 65 gelenkt habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis  wurde der Beschuldigten als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche des Zulassungsbesitzers des Anhängers mit dem Kennzeichen *** zur Last gelegt, sie habe der Bezirkshauptmannschaft auf ihr näher bezeichnetes schriftliches Verlangen nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber erteilt, wer diesen Anhänger zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort verwendet habe. Wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG wurde eine Geldstrafe von ATS 1800,--

(Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt.

 

Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung kommt aus folgendem

Grund

Erfolg zu:

 

Gemäß § 103 Abs 2 erster Satz KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen

bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

 

Im Anlassfall wurde die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten ?KFZ" von der Bezirkshauptmannschaft aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, ?wer dieses Kraftfahrzeug? zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort ?gelenkt hat?. Dieser Anfrage lag eine Anzeige zugrunde, der ein Radarfoto beigeschlossen ist, aus dem sich ergibt, dass das gegenständliche Kennzeichen an einem Anhänger befestigt war.

 

Die Anfrage hat unmissverständlich ausschließlich ?nach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges?, mit einem bestimmten Kennzeichen und eben gerade nicht ?nach dem Verwender eines Anhängers? gelautet. Wie schon

aus dem Wortlaut des § 103 Abs 2 erster Satz KFG zu ersehen ist, hat sich aber die Anfrage hinsichtlich eines Anhängers darauf zu beziehen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt einen dem Kennzeichen nach bestimmten ?Anhänger verwendet hat.?

 

Kraftfahrzeuge und Anhänger sind nach den Definitionen des § 2 Z 1 (Kraftfahrzeuge) und Z 2 (Anhänger) KFG voneinander zu unterscheiden.

War die behördliche Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG unmissverständlich nur auf den Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten ?Kraftfahrzeuges? gerichtet, so kommt eine allfällige Bestrafung des auskunftsverpflichteten Zulassungsbesitzers nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem von der Behörde dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeug tatsächlich um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z 1 KFG handelt.

 

Eine nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung löst die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftsverpflichtung des Zulassungsbesitzers nicht aus. Gerade die tatbestandsmäßige Differenzierung im § 103 Abs 2 erster Satz KFG zwischen dem Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges einerseits und dem Verwender eines dem Kennzeichen nach bestimmten Anhängers andererseits verpflichtet die Behörde, jedenfalls eine der Art des verwendeten Fahrzeuges entsprechende Anfrage zu stellen.

 

Wie aus dem Spruch des Straferkenntnisses zu ersehen ist, ist die Bezirkshauptmannschaft selbst davon ausgegangen, dass es sich bei dem

von der Behörde unter dem gegenständlichen Kennzeichen angefragten Fahrzeug um einen ?Anhänger? handelte. Ausgehend von dieser ? nach der Anzeige richtigen - behördlichen Sachverhaltsannahme wurde aber mit der mit 24 10 2000 datierten ?Lenkeranfrage? mangels Existenz eines ?Kraftfahrzeuges?, das unter dem angefragten Kennzeichen zugelassen wurde, auch keine Auskunftspflicht der Zulassungsbesitzerin ausgelöst (VwGH vom 19 12 1997, Zl 96/02/0569).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Deutlichkeit, Lenker
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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